Rauchwarnmelder – Nachrüstung trotz eigener Geräte des Mieters

Rauchwarnmelderpflicht: Ein Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmelder, trotz eigener Geräte, dulden. 

Das hat der BGH in einem aktuell Urteil (BGH, Urteil v. 17.6.2015, VIII ZR 216/14) entschieden: Eine Vermieterin in Sachsen Anhalt wollte aufgrund der in 2015 eingeführten Rauchwarnmelderpflicht in der Wohnung Ihrer Mieterin Rauchwarnmelder anbringen. Sie wollte ihren gesamten Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern ausstatten und warten lassen. Die Mieterin lehnte dies aufgrund der eigenen vorhandenen Rauchwarnmelder ab.

Vor Gericht wurde der Vermieterin Recht gegeben, da der Einbau von Rauchwarnmeldern eine bauliche Veränderung darstellt, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führt. Dadurch, dass die Installation und Wartung aus einer Hand passiert, wird zudem ein höheres Maß an Sicherheit für das gesamt Objekt gewährleistet.

Die Vorschriften der Bauordnung sind gesetzlich auferlegt und verpflichtend für die Vermieterin (§ 555b Nr. 6 BGB). Dies hat zur Folge, dass sich für die Mieterin eine Duldungspflicht ergibt.