Berechnung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung

Wohnflächenverordnung (WoFlV) ersetzt die II. Berechnungsverordnung (BV)

*Hinweis: Die Verordnung bezieht sich dabei dezidiert auf Mietwohnraum im Zusammenhang mit dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG).

Wohnfläche zur Festsetzung der Miete

Gerade im Mietbereich ist für die Festsetzung der Miethöhe die zugrunde liegende Berechnung der Wohnfläche maßgebend. Seit dem 1. Januar 2004 gilt ersatzweise für die II. Berechnungsverordnung (BV) die Wohnflächenverordnung (WoFlV). Berechnungen, die vor 2004 auf Basis der alten Regelung erstellt wurden, bleiben weiterhin gültig, solange keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, die eine Neuberechnung erforderlich machen.

Grundlage: Als Wohnfläche wir die Summe aller anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zu einer Wohnung gehörenden Räume bezeichnet. Nicht hinzugezählt werden die Grundflächen von Keller-, Heizungs- oder Dachräume, Waschküche und Trockenraum, Garagen, ebenso nicht dazugezählt werden Geschäfts- und Wirtschaftsräume.

Grafische Darstellung der Wohnflächenberechnung im Dachgeschoss

Grafische Darstellung der Wohnflächenberechnung im Dachgeschoss

Was gehört zur Wohnfläche?

Hier ein paar wichtige Eckdaten: Laut der Wohnflächenverordnung ist die Grundfläche von Balkonen, Loggien und Terrassen in der Regel nur noch zu 25% ihrer Fläche anrechenbar. Die Höchstgrenze liegt bei 50% und setzt eine entsprechende Qualität und qualitative Bewertung voraus. Komplett zu 100% zur Wohnfläche gerechnet werden jedoch beheizbare Wintergärten und Schwimmbäder. Nur wenn diese nicht beheizt sind, reduziert sich die anrechenbare Wohnfläche auf 50%.

Die Wohnfläche wird jetzt nach lichten Maßen ermittelt, so dass ein Abzug für Putz in Höhe von 3 % nicht mehr vorgesehen ist. Neu ist zudem, dass jetzt auch Erker und Wandschränke in die Berechnung einbezogen werden können, selbst wenn deren Grundfläche kleiner als 0,5 m² ist. Sind Schornsteine, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehende Pfeiler und Säulen kleiner als 1,5 m in der Höhe, so können diese als Ablagemöglichkeit genutzt werden und sind für die Berechnung heranziehbar. Ist deren Höhe über 1,5 m und zusätzlich die Grundfläche größer 0,1 m² bleiben sie unberücksichtigt.

Hinzugezählt wird ebenso der Untergrund von fest eingebauten Gegenständen wie z.B. Öfen, Heiz- und Klimageräte, Herde, Badewanne, Duschwanne und Einbaumöbel. Ebenfalls neu ist, dass nun auch Flächen unter Treppen ab einer lichten Höhe von 1 m als Wohnfläche gewertet werden. Jedoch wird bis zur Höhe von 2 m nur die Hälfte angerechnet.

Dachschrägen – Berechnung nach WoFlV

Laut Wohnflächenverordnung werden Flächen unter Dachschrägen nur mit einer Raumhöhe von mehr als 2m zu 100% zur Wohnfläche gerechnet. Liegt die Raumhöhe zwischen 1m und 2m so werden nur 50% der Fläche berücksichtigt und liegt die Höhe unter 1m so wird diese Fläche nicht der Wohnfläche zugerechnet.

Interessant: Durchschnittliche Wohnfläche der Deutschen

2013 standen jedem Bürger in Deutschland im Durchschnitt 45 Quadratmeter zur Verfügung, 1998 waren es 38 m².

Weiterführende Informationen:
PDF-Download des Merkblatt Nr. 685 der Architektenkammer Baden-Württemberg zur Berechnung von Wohnflächen