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Räum- und Streupflicht beachten

Verkehrssicherungspflicht im Winter

Auch wenn wir es nicht wahrhaben wollen, ein Blick nach draußen belehrt uns eines Besseren: Der Winter ist da und mit dem Winter der erste Schnee. Und schon stellen sich die jährlich wiederkehrenden Fragen zum Thema Räum- und Streupflicht. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEGs) fällt dies unter die sogenannte Verkehrssicherungspflicht.

Zeitraum, in dem geräumt werden muss

Für Bad Dürrheim gilt: Die Gehwege müssen von montags bis freitags bis 7:00 Uhr, samstags bis 8:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21:00 Uhr.

Für Villingen-Schwenningen gilt: Die Gehwege müssen werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:30 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.

Für Kneipen, Restaurants usw. gelten abweichende Regelungen, so dass auch nach 20 Uhr / 21 Uhr noch für die Verkehrssicherungspflicht zu sorgen ist.

Bei Glatteisbildung besteht eine Pflicht zum sofortigen Streuen. Ansonsten sollte die Räum- und Streuvorgänge den Witterungsbedingungen angepasst werden, so dass auch ein mehrmaliges Räumen und Streuen nötig sein kann.

Bitte beachten Sie auch die städtischen Satzungen, die weitergehende Vorgaben enthalten können, so z.B. speziell zum Einsatz und der Verwendung von Salz und anderen Auftaumitteln. Vorweg genommen: Salz als Auftaumittel ist bei uns überall verboten.

Streupflicht-Satzung Stadt Bad Dürrheim (PDF-Dokument)

Streupflicht-Satzung Stadt Villingen-Schwenningen (Link)

Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümers oder Vermieter verantwortlich

Wenn es draußen schneit oder sich durch überfrierende Nässe Eis bildet, so ist in erster Linie der Grundstückseigentümers oder Vermieter für die Beseitigung zuständig. Eine Übertragung dieser Pflicht auf den Mieter bedingt eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag. Eine Regelung alleine durch die Hausordnung reicht nicht aus.

Hat der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter übertragen, so ist er dennoch zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung verpflichtet und kann im Schadensfall unter Umständen in Haftung genommen werden.

Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Hausmeisterdienst

In den meisten Mehrfamilienhäusern wird die Verkehrssicherungspflicht, und somit die Räum- und Streupflicht, extern an einen Hausmeisterdienst oder ähnlichen Dienstleister übertragen. Hierdurch sind sowohl Eigentümer als auch Mieter von der Verkehrssicherungspflicht befreit. Da hierdurch Kosten entstehen, sollten Vermieter im Mietvertrag die Übernahme dieser Kosten, als auf den Mieter umlegbare Betriebskosten, vereinbaren.

Was und wie breit geräumt werden muss

Zu Räumen sind die Gehwege, die Treppe und Wege zum Hauseingang, zu den Garagen und zur Mülltonne. Für Gehwege gilt eine Mindesträumbreite von einem Meter, für den Weg zur Garage und zu den Mülltonnen reichen 50 Zentimeter. In Geschäftsstraßen erhöht sich diese auf 1,5 Meter.

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