Bei Mietausfall oder Leerstand bis zu 50% Grundsteuererlass möglich

Grundsteuererlass bei Mietausfall oder Leerstand: Jetzt Antrag stellen

Frist nicht verpassen und den Antrag bis zum 31. März stellen. So können Sie bis zu 50% der Grundsteuer zurückbekommen.

Mietausfall oder Leerstand kann zu einem Nachlass der Grundsteuer berechtigen. Bedingung ist, dass der Vermieter einen erheblichen Mietausfall hatte und daran selbst keine Schuld trägt. Ein Anspruch auf den teilweisen Erlass der Grundsteuer besteht, wenn es beim Vermieter in 2016 zu erheblichen Ausfällen von Mietzahlungen kam, zum Beispiel wegen Leerstand, aber auch bei Wohnungsbränden,  Wasserschäden, Katastrophen wie Erdbeben oder Flut, oder allgemeinem Mietpreisverfall und struktureller Nichtvermietbarkeit. In so einem Fall kann der Grundsteuererlass bis zu 50 Prozent betragen.

Sogar ein Erlass von 100 Prozent ist möglich, sofern das Grundeigentum beispielsweise unter Denkmalschutz oder Naturschutz steht und ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht. Hier ist allerdings Voraussetzung, dass die Erhaltungskosten regelmäßig die Einnahmen übersteigen. Wird das Grundeigentum selbst genutzt, so ist für die Gewährung des Nachlasses der Gegenwert der Nutzung maßgeblich.

Termin beachten: Die Anmeldefrist endet am 31.03.2017 für das Jahr 2016.

Die Anträge sind beim entsprechenden Amt für Steuern bei der Stadt zu stellen. Mit der Rückerstattung soll vermieden werden, dass Vermieter, neben dem Verlust der Mieteinnahmen nicht noch zusätzlich zu stark belastet werden.

Maßgebliche Grundlage für den Erlass der Grundsteuer ist der § 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG). Bei unverschuldetem (!) Mietausfall von mehr als 50 Prozent der Mieterträge ist so eine Rückerstattung  von 25 Prozent der Grundsteuer möglich. Liegt der Mietausfall gar bei 100 Prozent so ist ein Erlass der Grundsteuer von 50 Prozent vorgesehen.

Da der Teilerlass der Grundsteuer voraussetzt, dass von Seiten des Vermieters kein Selbstverschulden am Mietausfall besteht, muss dieser bei nicht vermietetem Wohnraum nachweisen, dass seine Bemühungen zur Vermietung ernsthaft und nachhaltig waren. Hier gilt es entsprechende Nachweise wie Vermietungsanzeigen, Onlineinserate oder Maklertätigkeiten klar zu dokumentieren und als Nachweis dem Antrag beizufügen. Dabei sollten Inserate in der Tageszeitung oder auf Onlineportalen regelmäßig geschalten. Als Faustregel gilt, steht die Immobilie schon länger als ein Jahr leer sollte auch ein Makler eingeschalten werden. Bei Leerständen von mehr als fünf Jahren kann die Behörde eine Senkung der Miete verlangen, sofern diese bisher höher als die ortsübliche Miete war. Zudem kann eine Sanierung oder Umbaumaßnahme verlangt werden.

Als weiterführende Information hier der Gesetzestext:

§ 33 Grundsteuergesetz (GrStG), Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

(1) Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Normaler Rohertrag ist

1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der Rohertrag, der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar wäre;

2. bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete.

(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks.

(3) Umfasst der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nur die forstwirtschaftliche Nutzung, so ist die Ertragsminderung danach zu bestimmen, in welchem Ausmaß eingetretene Schäden den Ertragswert der forstwirtschaftlichen Nutzung bei einer Wertfortschreibung mindern würden.

(4) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. Umfaßt der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nur zu einem Teil die forstwirtschaftliche Nutzung, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 3, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Hundertsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Einheitswert des Grundstücks oder am Wert des Wirtschaftsteils des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu ermitteln.

(5) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.