Doppelparker-Systeme als Sondereigentum: Neue Entscheidung des BGH

Duplexparksysteme und Palettenstellplätze als Sondereigentum möglich?

Duplexpark-System und Palettenstellplätze als Sondereigentum: Neue Entscheidung des BGH

Duplexpark-System und Palettenstellplätze als Sondereigentum: Neue Entscheidung des BGH

Seit der WEG-Reform gibt es Diskussionen darüber, ob einzelne Stellplätze in Doppelparkern oder auf Parkpaletten-Systemen als Sondereigentum gelten können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu nun Stellung bezogen, sowohl zur Rechtslage vor als auch nach der WEG-Reform.

Wie immer, hatte der BGH hier über einen aktuellen Fall zu entscheiden, der sich auf ein im Jahr 1996 fertiggestelltes Gebäude bezog. In diesem Gebäude wurden 18 Tiefgaragenstellplätze in einer Teilungserklärung dem Sondereigentum zugeordnet. Diese Stellplätze sind auf einem verschiebbaren Paletten-System aufgebracht. Das Verschieben der einzelnen Stellplätze erfolgt horizontal.

Die Wohnungseigentümer waren der Meinung, dass die Stellplätze entgegen der Teilungserklärung nicht als Sondereigentum gelten könnten. Trotzdem wurden sie im Grundbuch jeweils als solches eingetragen. Eine spätere Vereinbarung der Eigentümer, die Stellplätze mit dem jeweiligen Wohnungseigentum zu vereinigen, wurde vom Grundbuchamt abgelehnt. Das Amt argumentierte, dass bereits von Anfang an Sondereigentum an den Stellplätzen begründet worden sei.

Bewegliche Stellplätze waren vor der WEG-Reform kein Sondereigentum

Der BGH entschied jedoch anders. Vor der WEG-Reform konnten bewegliche Stellplätze kein Sondereigentum sein. Nach der alten Rechtslage galten Garagenstellplätze nur dann als sonderrechtsfähige abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich waren. Diese Regelung bezog sich jedoch lediglich auf die Abgeschlossenheit, nicht auf die Eigenschaft als Raum. Der BGH stellte klar, dass die Stellplätze nur dann als Sondereigentum qualifiziert werden können, wenn sie als Räume anzusehen sind.

Als Raum in einem Gebäude sei der lichte Raum vom Boden bis zur Decke gemeint, so die Ausführung im Sinne des Gesetztes. Dies ist bei Doppelstockgaragen nicht gegeben, da hier der lichte Raum von beiden Parkplätzen gemeinsam genutzt wird. Dies trifft ebenfalls für Palettenstellplätze zu, da durch das Verschieben keine klare räumliche Zuordnung gegeben ist. Aus diesen Gründen konnte nach der alten Rechtslage (vor der WEG-Reform) kein Sondereigentum begründet werden. Bereits vorgenommene Zuordnungen zum Sondereigentum waren daher unwirksam.

Seit der WEG-Reform geänderte Rechtslage

Mit der WEG-Reform, die am 1. Dezember 2020 in Kraft trat, änderte sich die Rechtslage. Stellplätze gelten nun gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG als Räume. Jetzt kann Sondereigentum auch an einzelnen Doppelstockgaragen-Stellplätzen begründet werden. Ebenso sind Palettenstellplätze sondereigentumsfähig, sofern der alleinige Gebrauch eines bestimmten Stellplatzes fest zugewiesen wird. Rückwirkende Geltung der neuen Regelungen zur Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen ist jedoch nicht vorgesehen. Daher bleiben vor der WEG-Reform vorgenommene Zuordnungen zum Sondereigentum unwirksam.

(BGH, Beschluss v. 7.3.2024, V ZB 46/23)

Link: Zur Ausführlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes