Degressive Abschreibung für Wohngebäude kommt
Höhere Abschreibungssätze im Wohnungsbau
Die Konditionen der degressiven AfA im Überblick
Der Gesetzentwurf für einen neuen § 7 Abs. 5a EStG sieht bedeutende Änderungen und Konditionen für die degressive Abschreibung vor. Diese Regelungen betreffen vor allem neu gebaute oder im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen. Im Folgenden sind die wesentlichen Punkte dieser neuen Regelungen zusammengefasst:
- Die degressive Abschreibung ist auf neu gebaute oder im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen beschränkt.
- Im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten, in den folgenden Jahren jeweils fünf Prozent des Restwerts, steuerlich geltend gemacht werden.
- Ein Wechsel zur linearen Abschreibung (AfA) ist möglich.
- Der Baubeginn muss im Zeitraum zwischen nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 erfolgen.
- Der entscheidende Faktor für die Gewährung der degressiven AfA ist nicht mehr der Bauantrag, sondern der angezeigte Baubeginn. Somit können auch Gebäude von der neuen Regelung profitieren, bei denen der Bauantrag bereits gestellt ist, aber mit dem Bau noch nicht begonnen wurde.
- Beim Kauf einer Immobilie müssen der Vertrag und der Erwerb im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 erfolgen.
- Der Erwerb und die Übergabe müssen spätestens zum Jahresende des Jahres der Fertigstellung erfolgen.
- Die degressive AfA kann mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden, unter bestimmten Bedingungen.
- Die Bedingungen für die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wurden mit dem Wachstumschancengesetz verbessert, darunter die Verlängerung des Anwendungszeitraums und die Anhebung der Baukostenobergrenze.
Was ist eine degressive AfA?
Die degressive Abschreibung, auch bekannt als degressive AfA (Absetzung für Abnutzung), ist eine Regelung gemäß § 7 Abs. 5 EstG und Teil des Wachstumschancengesetzes. Im Gegensatz zur linearen Abschreibung, bei der über den gesamten Zeitraum ein fester Prozentsatz abgeschrieben wird, verringert sich bei der degressiven AfA der abschreibungsfähige Restwert der Immobilie von Jahr zu Jahr. Dies bedeutet, dass zu Beginn ein höherer Betrag abgeschrieben wird, der sich im Laufe der Zeit reduziert.
Für Wohngebäude gab es bisher die lineare Abschreibung, bei der für Bestandsimmobilien ein fester Prozentsatz von 2 Prozent über eine Dauer von 50 Jahren galt. Für Neubauimmobilien betrug die lineare AfA bisher 3 Prozent über 33 Jahre.
Die degressive AfA, die Teil des Wachstumschancengesetzes ist, tritt nun anstelle der linearen Abschreibung. Wer eine Immobilie zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 erwirbt oder mit dem Bau beginnt, kann die Investitionssumme mit 5 % degressiv abschreiben. Dies erfordert, dass der Immobilienkauf und die Übergabe spätestens im Jahr der Fertigstellung der Immobilie stattfinden.
Rein rechnerisch kann es sich ab einem bestimmten Zeitpunkt lohnen, zur linearen Abschreibung zu wechseln, da die Abschreibung dann größer ausfällt. Die degressive AfA wurde am 22. März 2024 im Bundesrat im Rahmen des Wachstumschancengesetzes verabschiedet.
Welche Vorzüge bietet die degressive Abschreibung für Wohngebäude?
Die erhöhte Rate der degressiven Abschreibung von bisher 3 Prozent auf jetzt 5 Prozent führt dazu, dass sich für Immobilieneigentümer die Steuerlast reduziert. Diese Steuervergünstigung hat direkte Auswirkungen auf die Rendite von Neubauwohnungen als Kapitalanlage. Von der Regierung ist angedacht, dass durch solche steuerlichen Anreize die Schaffung zusätzlicher Neubauprojekte gefördert wird und mehr Wohnungen gebaut werden.
Bundesministerin Klara Geywitz:
„Die degressive AfA für den Wohnungsbau kommt! Jährlich fünf Prozent der Investitionskosten abschreiben – das ist ein weiterer Baustein, um den Wohnungsbau in Deutschland wieder in Schwung zu bringen und den Bau von mehr Wohnungen anzureizen. Unsere Regelung sieht keine Baukostenobergrenzen vor. Es kann ab einem Effizienzstandard 55 gebaut werden und die attraktive Abschreibung gilt rückwirkend für alle Bauprojekte mit Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029.“