Bereitstellung von Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine

Auf diese Regeln sollten Sie achten

In der aktuellen Lage, die der Krieg in der Ukraine an Leid und Zerstörung hinterlässt, kommen auch immer mehr Geflüchtete nach Deutschland und zunehmend auch in unsere Region. Viele Menschen möchten privat helfen und bieten z. B. Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine an. Für Eigentümer und Mieter gilt es einige Regeln beachten.

Benötige ich eine Erlaubnis des Vermieters?

Viele Menschen bieten Zimmer oder Wohnungen zur Miete oder sogar vorerst kostenfrei an. Andere wiederum nehmen Geflüchtete als Untermieter in den eigenen vier Wänden auf. Die gute Nachricht vorab, prinzipiell darf jeder der zur Miete wohnt auch Geflüchtete in seiner Mietwohnung aufnehmen, so der Deutsche Mieterbund (DMB). Abgeleitet wird dies aus dem Grundsatz, dass jeder Mietende selbst entscheiden kann, ob und wann er Besuch empfangen möchte.

Damit der Besuch erlaubnisfrei bleibt, sollte laut Deutschem Mieterbund ein Zeitraum von sechs bis acht Wochen nicht überschritten werden. Im Sinne eines guten Zusammenwirkens mit dem Vermieter wird empfohlen, diesen vorab zu informieren.

Kann der Vermieter die Aufnahme von Geflüchteten verweigern?

Wie im oberen Teil dieses Artikels ausgeführt, ist die Aufnahme von Geflüchteten von sechs bis acht Wochen vertretbar. Wer eine Person oder mehrere Personen jedoch dauerhaft aufnehmen möchte, der braucht die Zustimmung des Vermieters. Dies gilt nicht, wenn es sich um den eigenen Ehepartner, Lebenspartner, eigene Kinder oder die eigenen Eltern handelt.

Eine Verweigerung des Vermieters ist aber nicht automatisch auch gültig. So ist für eine Verweigerung ein wichtiger Grund notwendig. Dieser kann z. B. in der Person des Untermieters selbst liegen (Achtung: Nur den Untermieter aufgrund seiner Herkunft nicht dulden zu wollen ist nicht zulässig!). Eine dauerhafte Überbelegung des Wohnraums wäre ein weiterer Grund. Auch kann es Ausnahmen geben, weshalb einem Vermieter eine Untervermietung nicht zugemutet werden kann.

Diese Rechte hat der Vermieter

Was ist nun, wenn es zu einem Regelverstoß kommt? Wenn der Mieter doch ohne Zustimmung schon seit längerer Zeit weitere Personen bei sich aufgenommen hat?

In diesem Fall sollte der Vermieter eine Abmahnung an den Mieter schreiben. Inhalt der Abmahnung wäre die Forderung zur Beendigung des Untermietverhältnisses. Kommt der Mieter dieser Abmahnung nicht nach, so kann der Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen. Doch auch bei dieser Vorgehensweise weist der Mieterbund darauf hin, dass die fristlose Kündigung unberechtigt sei, wenn der Mieter nur vergessen habe, die entsprechende Zustimmung vom Vermieter einzuholen. Die gilt im Übrigen auch, wenn der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung zu Unrecht verweigert hat.

Was sollten Eigentümer beachten?

Gehört einem die Wohnung, so ist die Aufnahme von Geflüchteten schon einfacher, da hier keine Zustimmung eines Vermieters notwendig wird. Doch auch hier gilt es einige Regeln zu beachten. Wichtig ist im Besonderen, dass die Wohnung nicht überbelegt werden darf. Doch jetzt wird es schon wieder schwammig, denn wann eine Wohnung überbelegt sei, müsse im Einzelfall entschieden werden, so eine Info vom Mieterverein Hamburg.

Bereitstellung von Wohnraum für Geflüchtete – darauf sollten Sie achten

Bewohnbarer Wohnraum

Generell gilt, es sollte nur Wohnraum angeboten werden, der über einen Wohnstandard verfügt, der auch am freien Markt einen Mieter finden würde. Ist die Wohnung oder das Zimmer schlichtweg heruntergekommen, so sollte auf eine Untervermietung verzichtet werden.

Freien Wohnraum zur Miete anbieten

Der beste Weg, um freien Wohnraum für Geflüchtete zur Miete anzubieten, ist über die kommunalen Stellen. Anlaufstelle ist zumeist das Sozialamt. Verfügen die Geflüchteten nicht über ein ausreichendes Einkommen, so kann das Sozialamt die Miete übernehmen. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass die Kommune als Mietvertragspartner auftritt und der Vertrag nicht mit den Geflüchteten selbst geschlossen wird. Nähere Informationen zu den Angaben wie Große eine Wohnung und wie hoch die Miete sein darf, erhalten Sie direkt von den Sozialämtern.

Wenn etwas kaputt geht

Wird die Mietsache beschädigt, so gilt, dass der Mieter für alle Schäden aufzukommen hat, die durch ein vertragswidriges Verhalten von allen im Mietobjekt wohnenden Personen herrühren. Und dies unabhängig davon, ob diese Personen anteilig Miete bezahlen oder wie lange sie in der Wohnung wohnhaft sind.

Steigende Nebenkosten

Mit jeder weiteren Person, die zusätzlich in einem Haushalt wohnt, steigen der Verbrauch und somit zwangsläufig auch die Kosten für Wasser, Strom oder Heizung. Diese Kosten fallen unter den Bereich Nebenkosten und sind bei Mietobjekten verbrauchsabhängig vom Mieter zu bezahlen. Diese Mehrkosten sollten einkalkuliert werden.