CO2-Abgabe Neuregelung

Vermieter sind ab 2023 an der CO2-Abgabe beteiligt

Nun ist es also durch. Nach längerer Diskussion in der Ampel-Koalition wird ab 2023 der CO2-Beitrag anteilig von Mieter und Vermieter zu bezahlen sein. Wer letztendlich wie viel bezahlen muss, wird nach Vorstellung der Regierungsparteien in einem Stufenmodell ermittelt.

CO2-Abgabe Neuregelung Was dies für Vermieter bedeutet!

CO2-Abgabe Neuregelung – Was dies für Vermieter bedeutet!

CO2-Beitrag und die Energiebilanz eines Gebäudes

Mit dem CO2-Beitrag ist die CO2-Steuer auf die Emission von Kohlendioxid gemeint. Da der Kohlendioxidausstoß, der beim Verbrennen von fossilen Brennstoffen entsteht, klimaschädlich ist, soll die CO2-Abgabe bewirken, dass weniger fossile Brennstoffe genutzt werden. Solch eine Reduzierung wird bei Wohnimmobilien erreicht, indem z. B. die Gebäude energetisch besser gedämmt werden, sodass weniger Heizleistung notwendig wird oder indem auf umweltfreundlichere Heizsysteme umgestiegen wird. Fachleute sprechen auch von der Verbesserung der Energiebilanz des Gebäudes.

Ab 2023 entscheidet die Energiebilanz des Gebäudes, wer wie viel bezahlen muss

Aktuell müssen bei Mietobjekten die Mieter die CO2-Abgabe alleine tragen. Diese Regelung wird ab 2023 durch ein Stufenmodell ersetzt. Anwendung findet das CO2-Stufenmodell in Wohngebäuden und in Gebäuden mit gemischter Nutzung finden.

Ab 1.1.2023 werden die Vermieter am CO2-Preis auf fossile Brennstoffe (Öl, Gas, …) beteiligt. Da die CO2-Bepreisung Mehrkosten beim Heizen verursacht, wird damit ein Teil dieser Mehrkosten den Vermietern aufgebürdet. Die ist laut dem Gesetzentwurf zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) so geplant. Dieser Gesetzentwurf wurde am 25. Mai vom Bundeskabinett und muss nun noch vom Bundestag beraten und verabschiedet werden.

Grundlage ist, dass die Regierungsparteien davon ausgehen, dass das Interesse des Vermieters, den Istzustand der Immobilie zu verändern, umso größer wird, je höher der beim Vermieter verbleibende Abgabenanteil ist. Kritiker argumentieren im Umkehrschluss damit, dass der Vermieter selbst keinen direkten Einfluss auf das aktive Heizverhalten des Mieters hat und somit über Gebühr belastet werden könnte.

Grundlage für das CO2-Abgabe Stufenmodell

Grundlage des Stufenmodells ist der CO2-Verbrauch (CO2-Emission) in Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr des vermieteten Objektes. Liegt dieser Wert bei unter zwölf Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr, so fallen für den Vermieter keine Kosten an und der Mieter trägt den gesamten Beitrag. Liegt der Wert bei über 52 Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr, so zahlt der Vermieter 90 Prozent der CO2-Abgabe und der Mieter hat die restlichen 10 Prozent. Alle Werte zwischen diesen beiden Extremwerten werden auf Grundlage des Stufenmodells anteilig berechnet.

Bei Nichtwohngebäuden wird geteilt

Wenn es sich bei der Immobilie um ein Nichtwohngebäuden handelt, also etwa Büros oder Geschäfte, dann wird die CO2-Abgabe zu gleichen Teilen aufgeteilt, sodass der Vermieter und der Mieter je 50 Prozent zu tragen haben. Ausnahme wäre nur, wenn die beiden vertragliche eine anders lautende Vereinbarung beschließen. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude, welches ab 2025 gelten könnte, wird aktuell noch entwickelt.

CO2-Preis Aufteilung Vermieter und Mieter, gültig ab 2023

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20220525-entwurf-eines-gesetzes-kohlendioxidkosten.pdf

Hinweis: Seit dem 1. Mai 2021 wird bei neu ausgestellten Energieausweisen zusätzlich der CO2-Fußabdruck des Objekts mit aufgeführt.

Notwendiges Gesetzt für anteilige CO2-Abgabe

Immer davon ausgehend, dass wie in den meistens Mietverträgen geregelt, der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat, müsste der Gesetzgeber ein neues Gesetz zur Verteilung der CO2-Abgabe verabschieden. Erst dann könnte die CO2-Abgabe tatsächlich auf den Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Die gültige Betriebskostenverordnung und auch die Heizkostenverordnung lassen aktuell diese Aufteilung nicht zu.

Enormer Verwaltungsaufwand und viele offene Fragen

Wie immer gibt es natürlich noch viele weitere Konstellationen, die jeweils eigene Lösungsansätze erfordern. Im Detail sind vom Gesetzgeber somit noch viele weitere Fragen zu klären. Hier können wir nur mit Spannung auf praktikable Lösungsansätze hoffen. Klar ist auf jeden Fall jetzt schon, dass wenn das Stufenmodell eingeführt wird, der zu erwartende Verwaltungsaufwand (Stichwort Nebenkostenabrechnung) erheblich sein wird.