Älteren Personen wegen Eigenbedarf kündigen – geht das?

Urteil des Bundesgerichtshofes

Wohnungskündigung von älteren Personen wegen Eigenbedarf

Die Kündigung einer Mieterin oder eines Mieters wegen Eigenbedarf ist an sich schon kompliziert genug, doch wie sieht es aus, wenn es sich bei der mietenden Person um eine ältere Person handelt. Diesen Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell zu klären.

Um es vorweg zu nehmen: Der BGH hat entschieden, dass ein hohes Alter alleine noch kein Härtegrund darstellt, der eine Fortführung des Mietverhältnisses zur Folge hat.

Doch jetzt noch etwas mehr im Detail: Die Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf, bei dem betagte Personen betroffen sind, kann nicht automatisch als Härtefallregelung angenommen werden. Wird das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt, so reicht es nicht aus, das Alter, den Gesundheitszustand, die vor Ort geknüpften sozialen Kontakte oder Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Wohnung vorzutragen, um als Härtefall angesehen zu werden. Dies hatte das Landgereicht Berlin noch anders gesehen und eine entsprechende Räumungsklage nicht nur abgewiesen, sondern auch eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses bekundet.

Der BGH sah dies anderes. Ein betagtes Alter alleine ist noch kein Härtefallgrund bei einem Wohnungsverlust. Hierzu seien immer auch weitere Umstände, wie Mietdauer, Gesundheitszustand oder Verwurzelung in der Umgebung zu beachten. Auch ergebe sich aus dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbrieften Schutz älterer Menschen kein Ansatz dies als Härtefall anzusehen. Hier sei immer eine Einzelfallprüfung notwendig. Es gilt zu klären, welche individuellen Auswirkungen ein Umzug, im Besonderen auf den Gesundheitszustand der Mieterin oder des Mieters, haben könnte.

Fazit: Der BGH fordert eine sorgfältige Prüfung jedes Einzelfalls

Der BGH stellt klar, dass für die Annahme eines Härtefalls keine allgemeingültigen Regelungen greifen, sondern es sei bei jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob es sich um einen Härtefall handelt.

Auszug aus: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

BGB § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.