Schließanlage – Wer zahlt bei Verlust eines Schlüssels?

Kostenübernahmen bei Schlüsselverlust einer Schließanlage

Wird ein Schlüssel verloren ist das für die Betroffenen sehr ärgerlich. Gehört der Schlüssel zu einer Schließanlage, dann ist der Ärger noch größer. Muss in Folge des Schlüsselverlustes die ganze Schließanlage ausgetauscht werden, dann stellt sich die Frage, wer die entstehenden Kosten zu tragen hat. Diesen Fall hatte das Landgericht München zu klären.

Typische Situation: Als Vermieter haben Sie Ihrem Mieter die Zugangs- und Wohnungsschlüssel der Ihnen gehörenden Wohnung in einem Mehrfamilienhaus überlassen. Das Mehrfamilienhaus verfügt über eine Schließanlage. Verliert nun der Mieter den Schlüssel (oder alle Schlüssel), hat dies Auswirkungen auf die gesamte Schließanlage. Da bei einem Verlust nicht sichergestellt ist, dass der Schlüssel nicht missbräuchlich verwendet werden könnte, muss eventuell die gesamte Schließanlage ausgetauscht werden. Und das wird teuer.

Schließanlage - Wer zahlt bei Verlust eines Schlüssels?

Wer bezahlt bei Verlust der Schlüssel bei einer Schließanlage?

Austausch der ganzen Schließanlage – Kostenberechnung an den Mieter

Ein Mieter ist verpflichtet auf überlassene Schlüssel aufzupassen. Verliert ein Mieter einen Schlüssel, so muss er den Verlust grundsätzlich ersetzen. Auch muss der Mieter den Verlust seinem Vermieter oder der Hausverwaltung melden. Der Vermieter entscheidet dann, ob nur ein Schlüssel nachgemacht werden soll oder ein Austausch der ganzen Schließanlage zu erfolgen hat. Entscheidet der Vermieter sich für einen Austausch der ganzen Schließanlage, so ist zu klären, welche Kosten er an den Mieter weitergeben kann und welchen Anteil er selber zu bezahlen hat. Laut Gerichtsentscheid hängt dies davon ab, wie hoch die Missbrauchsgefahr ist und welchen Verschuldungsanteil am Schlüsselverlust dem Mieter zuzurechnen ist.

Landgericht München entscheidet bei Schlüsselverlust nur anteilige Kosten weiterberechenbar

Im Fall, den das Landgericht München zu entscheiden hatte, ging es darum, dass der Mieter alle vier ihm überlassenen Wohnungsschlüssel verloren hatte. Der Vermieter ließ daraufhin, die erst vor drei Jahre eingebaut Schließanlage, komplett austauschen. Die Kosten in Höhe von fast 2.000 Euro forderte er  vom Mieter zurück. Das Landgericht entschied, dass der Vermieter lediglich die anteiligen Kosten für die Hauseingangstür und die eigene Wohnungstür zu bezahlen hat. Das Gericht begründete das Urteil mit einer Mitschuld des Vermieters. So hätte beim Einbau der Schließanlage der Vermieter den Mieter darüber aufklären müssen, dass im Falle eines Schlüsselverlustes ein sehr hoher Schadenswert vorliegt. So hätte sich der Mieter mit einer entsprechenden Schlüsselversicherung versichern können. Dies wäre für den Mieter zu günstigen Konditionen möglich gewesen.

Das Gericht machte noch eine weitere Einschränkung, indem es klarstellte, dass in jedem Einzelfall zu entscheiden sei, welche tatsächliche Missbrauchsgefahr durch den Verlust der Schlüssel entsteht. So führte das Gericht aus, dass zum Beispiel bei nicht erweiterbaren Anlagen der Einbau eines separaten Wohnungstürschlosses ausreichend sein könnte. Der Mieter hätte dann in der Folge zwei verschiedene Schlüssel. Für die Höhe der vom Mieter zu übernehmenden Kosten ist wichtig, dass der Vermieter den Mieter darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine nichterweiterbare Schließanlage handelt.

Vermieter darf Mietkaution nicht ohne triftigen Grund einbehalten

In einem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) übergab der Vermieter einer Eigentumswohnung zu Beginn des Mietverhältnisses zwei Schlüssel an den Mieter. Nach Beendigung des Mietverhältnisses gab der Mieter jedoch nur einen Schlüssel zurück. Der Vermieter informierte daraufhin die Hausverwaltung, die ihn aufforderte, einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.468 Euro zu zahlen, da aus Sicherheitsgründen die Schließanlage ausgetauscht werden müsse. Die Verwaltung kündigte an, den Austausch der Schließanlage in Auftrag zu geben, sobald der Vorschuss eingegangen sei.

Der Vermieter leistete den Vorschuss nicht, behielt jedoch die Mietkaution von 500 Euro ein und forderte zusätzlich vom Mieter 968 Euro für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Austausch der Schließanlage fand nicht statt. Der BGH entschied zugunsten des Mieters. Ein Vermögensschaden tritt erst dann ein, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht wird, was hier nicht der Fall war. Daher war die Klage des Vermieters erfolglos, und er konnte keinen Schadensersatz für den Austausch der Schließanlage verlangen.

Schlüsseldienst: Vermieter kann ebenfalls haftbar sein

Wenn ein Schlüsseldienst gerufen wird, trägt normalerweise der Mieter die Kosten, wenn er den Einsatz selbst verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er seinen Schlüssel verliert oder dieser gestohlen wird. Auch bei einem abgebrochenen Schlüssel im Schloss ist in der Regel der Mieter verantwortlich. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund hin.

Wird jedoch der Schlüsseldienst benötigt, weil der Vermieter ein defektes Schloss nicht repariert hat, trägt der Vermieter die Verantwortung. Er ist verpflichtet, die Mieträume in einem bewohnbaren Zustand zu halten.