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Was verändert das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Ein kurzer Überblick

Ab dem 1. Januar 2024 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), von vielen auch als „Heizungsgesetz“ betitelt.

In der Diskussion über das Gebäudeenergiegesetz wurde zum Teil der Eindruck erweckt, dass in absehbarer Zeit heizen mit Öl oder Gas verboten würde. Sogar Aussagen die so weit gingen, dass es dann auch behördlich angeordnete Stilllegungen von Heizungsanlagen geben würde, kursierten in den sozialen Medien. Mit vorschreitendem Gesetzgebungsprozesses kehrte in der Meinungsbildung zunehmend eine faktenbezogene Sichtweise ein.

Anteil erneuerbarer Energieträger bei 65 Prozent

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Heizungen zukünftig mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energieträgern zu betreiben sind. Unterschiedliche Möglichkeiten und teilweise langfristige Zeiträume sind hierbei möglich.

Mit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes am 1. Januar 2024, gilt die 65 Prozent Vorgabe vorerst nur für Neubaugebiete. In allen anderen Gebieten ist der Einbau von Wärmepumpen oder Pelletheizungen möglich, aber auch der Einbau oder Austausch von Gas- oder Ölheizungen ist vorerst noch erlaubt.

Der Zeitplan sieht vor, dass erst in fünf Jahren alle neu eingebauten fossilen Heizungsanlagen auf dem technischen Stand sein müssen, dass diese auch mit Beimischungen von Biogas bzw. erneuerbaren Kraftstoffen funktionieren.

Entgegen anderslautenden Behauptungen gibt es im Gesetz keine Austauschpflicht; Reparaturen an allen Arten von Heizungsanlagen sind weiterhin erlaubt.

Was verändert das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Was verändert das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Kommunale Wärmeplanung

Die Umsetzung der 65-Prozent-Regel außerhalb von Neubaugebieten hängt von der kommunalen Wärmeplanung ab. Für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt, dass diese bis Mitte 2026 einen solchen Plan vorlegen müssen. Bei kleineren Städten und Gemeinden gilt eine Frist bis spätestens Mitte 2028. Die Wärmeplanung bestimmt den Zeitplan, in welchem Gebiet Gebäude an ein örtliches Nah- oder Fernwärmenetze angeschlossen werden können.

Ausnahmen

Ausnahmen nach einer Härtefallregelung sind möglich. So etwa, wenn der Immobilienwert in keinem angemessenen Verhältnis zu den notwendigen Investitionskosten steht. Ebenfalls sind auch Ausnahmen für „besonderer persönlicher Umstände“ möglich.

Was gilt für Vermieter?

Für Vermieter gilt, dass diese bis zu zehn Prozent (sonst acht Prozent) der Investitionen in eine neue Heizung jährlich auf ihre Mieter umlegen können. Dies gilt jedoch nur in Verbindung mit der Inanspruchnahme einer staatlichen Förderung und wenn diese von den umlegbaren Kosten abgezogen wird. Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass die Monatsmiete nicht mehr als 0,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche steigen darf.

Förderungen

Im Bereich staatliche Förderung für umweltfreundlichere Heizungen gibt es noch keine endgültige Festlegung. Sollte ein Austausch der Heizung für Sie in Frage kommen, so sollten Sie den jeweiligen aktuellen Stand abfragen. Es tut sich was. Doch für wen es welche Förderung gibt, ist teilweise sehr komplex und Fallbezogen. Es ist auch zu beachten, dass je nachdem ob noch weitere Sanierungsmaßnahmen zeitgleich durchgeführt werden, sich die Förderung erhöhen kann.

Beratungspflicht

Für den Einbau aller Heizungen, die nicht ausschließlich mit Strom betrieben werden, wird künftig eine Beratungspflicht eingeführt. Spezielle Energieberater, aber auch Schornsteinfeger oder Heizungsinstallateure können diese Beratung durchführen. Ziel ist es, dass in der Beratung zum einen auf die kommunale Wärmeplanung eingegangen und zum anderen Kostenrisiken aufgezeigt werden sollen.

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