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Rechte und Pflichten rund um die Mietkaution

Mietkautionshöhe höchstens das 3-fache einer Kaltmiete

Nach § 551 BGB darf die vereinbarte Mietkautionshöhe höchstens das 3-fache einer Kaltmiete betragen. Ein Mieter ist nur dann zur Zahlung dieser verpflichtet, wenn eine Kaution vertraglich festgelegt ist.

Grafik Mietkaution Kautionshöhe

Die Kautionshöhe bei der Mietkaution darf maximal das 3-fache der Kaltmiete betragen.

Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

Der Vermieter hat das ihm als Kaution überlassene Geld im Normalfall (kein Studenten- oder Jugendwohnheim) nach der gesetzlichen Regelung bei einer Bank anzulegen. Die Vertragsparteien können alternativ eine andere Anlageform vereinbaren. Der Mieter hat grundsätzlich einen Auskunftsanspruch über die Anlage der Kaution und ist erst dann zur Zahlung der Kaution verpflichtet, wenn ihm ein insolvenzfestes Konto durch den Vermieter benannt wird. Die Anlage muss stets vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen.

Eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende zum Nachteil des Mieters getroffene Vereinbarung bei Wohnraummietverträgen ist unwirksam.

Folgen bei Nicht-Zahlung der Mietkaution

Da die Nicht-Zahlung einer vereinbarten Kaution aufgrund des Sicherungsinteresses des Vermieters eine erhebliche Vertragsverletzung darstellt, ist unter gewissen Voraussetzungen eine außerordentliche fristlose Kündigung (§ 543 BGB) nach vorheriger Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung/ Abmahnung möglich.

Mietausfälle während der Mietzeit

Falls es während der Mietzeit zu Mietausfällen kommen sollte, ist der Vermieter aufgrund des Treuhandcharakters der Sicherheit nicht berechtigt die Kaution als Ersatz für Forderungen zu verwerten.

Kautionsabrechnung am Ende des Mietvertrages

Zum Vertragsende kann im Rahmen einer offenen Nebenkostenabrechnung lediglich eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung aus der Kautionssumme auf Seiten des Vermieters einbehalten werden. Die restliche Kaution muss für die Kautionsabrechnung zur Verfügung stehen. Der Vermieter ist nicht in der Pflicht bei Rückgabe der Mietsache sofort die Kaution auszuzahlen. Er hat das Prüfungsrecht, die Wohnung nach Übergabe genauer anzuschauen.

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