Mieter zweifelt Wohnfläche an – was nun?
Wiedereinmal hatte der BGH (Bundesgerichtshof) einen Fall zu klären. Hierbei ging es darum, dass ein Vermieter an den Mieter ein Mieterhöhungsverlangen richtete. Der Vermieter gab darin die Wohnfläche mit 92,54 qm an. Daraufhin zweifelte der Mieter diese Angabe an und verlangte hierfür einen geeigneten Nachweis.
Im folgenden gerichtlichen Zustimmungsprozess machte der Mieter keine eigenen Angaben bezüglich der Größe der Wohnfläche und bestritt weiterhin die Angaben des Vermieters. Somit stellte sich zuerst die Frage, wer die Beweislast für die tatsächliche Wohnfläche zu erbringen hat und ob ein einfaches Anzweifeln durch den Mieter ausreicht.
Der BGH stellte in seinem Urteil klar, dass zwar der Vermieter zur Durchsetzung einer Mieterhöhung die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Wohnfläche habe. Hierfür reiche es aber, wenn er wie in diesem Fall getan, eine bestimmte Wohnfläche angibt. Damit sind die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung erfüllt.
Mieter hätte selber messen müssen
Ein einfaches Bestreiten des Mieters reicht nicht aus. Hierzu hätte der Mieter darlegen müssen, von welcher Wohnfläche er ausgeht. Dies setzt natürlich voraus, dass es dem Mieter zumutbar ist, einen konkreten Gegenvorschlag zu erstellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die zur Behauptung vorliegenden Umstände in seinem Wahrnehmungsbereich liegen.
Hier hätte der Mieter die Wohnung selbst vermessen müssen um eine Abweichung der Mietfläche darzulegen. Dies ist auch unabhängig davon, wenn die Wohnung Dachschrägen und/oder eine Loggia hat und die Berechnung der Wohnfläche schwieriger ist. Eine Wohnflächenberechnung muss nach Vorgabe der Wohnflächenverordnung erfolgen. Hier hätte ein laienhaftes vermessen der Wohnung bereits ausgereicht.
BGH, Urteil v. 31.5.2017, VIII ZR 181/16