Mess- und Eichgesetz hat sich geändert – das müssen Vermieter und Verwalter beachten

Meldepflicht für alle neuen und erneuerten Messgeräte

Pünktlich zum 01. Januar 2015 ist das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft getreten. Für Vermieter und Verwalter ist hier besonders der § 32 MessEG interessant. Denn laut diesem müssen alle neuen und erneuerten Messgeräte an die Behörden gemeldet werden. Die zuständige Behörde ist nach Landesrecht festgelegt. In der Regel ist dies die Landeseichbehörde.

Hiervon betroffen sind alle Wasserzähler, Wärmezähler, Stromzähler und Gaszähler die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes erstmals eingebaut oder getauscht werden. Grundsätzlich haben aber nur die Personen eine Meldepflicht, bei denen das Messgerät geschäftlich genutzt wird, was zum Beispiel der Fall ist, wenn über das Messgerät Nebenkosten abgerechnet werden.

Meldepflichtig ist der Hauseigentümer, bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). So müssen innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme folgende Daten gemeldet werden:

  1. Geräteart: Wasserzähler, Wärmezähler, Stromzähler, Gaszähler usw.
  2. Hersteller: gemäß der Kennzeichnung auf dem Zähler
  3. Typbezeichnung: gemäß der Kennzeichnung auf dem Zähler
  4. Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts: beispielsweise 2015
  5. Anschrift der Person, welche das Messgerät in Gebrauch hat: Dies ist in der Regel der Gebäudeeigentümer

Meldung online ist möglich

Auf der Webseite des Eichamtes (www.eichamt.de) steht ein Formular zur Eingabe der notwendigen Daten zur Verfügung (Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG).

Ungeeichte Geräte oder Zähler

Wer ungeeichte Geräte oder Zähler mit abgelaufener Eichung in Betrieb hat, für den gilt nach § 33 MessEG, dass die dort abgelesenen Werte nicht mehr für den gesetzlichen Abrechnungsverkehr verwendet werden dürfen. Dies betrifft somit auch die Heiz-, Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen.

Hier sind die Eigentümer und Verwalter aufgefordert die Geräte zu prüfen. Nach § 9a Heizkostenverordnung wird ansonsten der Verbrauch geschätzt.

Hinweis: Sollten noch ungeeichte Geräte im geschäftlichen Verkehr oder nicht gemeldete Zähler verwendet werden, so drohen hohe Bußgelder.