Instandhaltungspflicht (WEG)

Was bedeutet die Instandhaltungspflicht für Wohnungseigentümer?

Im Wohnungseigentumsgesetzt (WEG) wird in § 14 geregelt, dass jeder Eigentümer sein Sondereigentum instand zu halten hat. Als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist er zudem zur Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums verpflichtet.

Klar abzugrenzen sind hier die Begriffe Instandhaltungsmaßnahmen, Modernisierung und bauliche Veränderungen. Instandhaltungsmaßnahme sind alle notwendigen Maßnahmen welche die Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit des baulichen Zustandes betreffen. Ebenso ist darunter die Beseitigung, von am Gemeinschaftseigentum auftretend Abnutzungserscheinungen, zu verstehen. Hier wird auch landläufig von Schönheitsreparaturen gesprochen.

Instandhaltungspflicht für Vermieter

Was bedeutet die Instandhaltungspflicht für Vermieter?

Grundsätzlich ist ein Vermieter verpflichtet, das Gebäude in Stand zu halten und auftretende Mängel zu beseitigen. Die sich aus der Instandhaltungspflicht ergebenden durchzuführenden Maßnahmen haben auf Kosten des Vermieters zu erfolgen.

Wer entscheidet wie eine Instandhaltung zu erfolgen hat?

Fallen Maßnahmen an, so entscheidet alleine der Vermieter wie er die Arbeiten durchführt und mit welchen Handwerkern oder Unternehmen er hierfür zusammen arbeitet. Ein Mitspracherecht für Mieter gibt es hierbei nicht.

Kann im Rahmen der Instandhaltungspflicht eine Modernisierung verlangt werden?

Wie der Name Instandhaltung schon beinhaltet, handelt es sich bei der Instandhaltungspflicht des Vermieters darum, dass Defekte behoben und der vereinbarte Wohnstandard für den Mieter erhalten bleibt. Eine Modernisierung der Wohnung kann der Mieter (im Regelfall) nicht verlangen.

Hinweisbild Instandhaltungspflicht (WEG) - Immobilienbegriffe leicht erklärt