Gemeinschaftseigentum

Was versteht man unter Gemeinschaftseigentum?

Der Begriff Gemeinschaftseigentum kommt im Wohnungseigentumsrecht vor und bezeichnet alle Teile, Anlagen und Einrichtungen eines Gebäudes die nicht im Sondereigentum stehen oder dem Eigentum eines Dritten zugeordnet sind.

Zum Gemeinschaftseigentum beim Gebäude gehören zum Beispiel:

  • Außenmauern
  • Dach
  • Treppen und Treppenaufgang
  • Aufzug
  • Garten, sofern nicht im Sondereigentum
  • Heizungsanlage
  • Heiz- und Trockenräume
  • Waschmaschinenraum
  • Fahrradabstellraum
  • Fenster und Rollläden
  • Haustüre
  • Klingel- und Briefkastenanlage
  • Wohnungsabschlusstür
  • Versorgungsleitungen
  • Tragende Innenwände

Unterschied zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum

Sondereigentum bezeichnet immer eine, durch eine Abgeschlossenheitsbescheinigung definiert,  Einheit. Dies kann z. B. eine Eigentumswohnung, eine Garage oder eine Doppelhaushälfte sein. Bei Gewerbeflächen und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen wird das Sondereigentum als Teileigentum bezeichnet.

Das Gemeinschaftseigentum hingegen ist nicht einem einzelnen Eigentümer zugeordnet, sondern gehört allen Eigentümern. Die Teilungserklärung regelt, welche Teile eines Gebäudes Gemeinschaftseigentum sind und welche Teile als Sondereigentum / Teileigentum gelten. In einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) werden in der Regel für das Gemeinschaftseigentum Instandhaltungsrücklagen gebildet. Hierfür bezahlt jeder Eigentümer einen monatlichen Betrag. Dieser Betrag ist Bestandteil des sogenannten Hausgeldes und wird von der bestellten WEG-Hausverwaltung eingezogen und verwaltet.

Im Gegenzug zu Instandhaltungen und Reparaturen am Gemeinschaftseigentum sind Instandhaltungen und Reparaturen am Sondereigentum / Teileigentum alleinige Sache des jeweiligen Eigentümers und werden nicht durch die Gemeinschaft finanziert.