CO2-Preisaufteilung Mieter / Vermieter kommt 2023

CO2-Abgabe

Welche Kosten auf Vermieter zukommen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Nun kommt sie also doch, die CO2-Preisaufteilung zwischen Mieter und Vermieter. Was noch vor einem Jahr von der CDU/CSU abgeblockt wurde, wird ab 2023 nun Gewissheit für alle Vermieter: Einen Anteil der CO2-Abgaben muss dann auch der Vermieter tragen.

CO2-Abgaben werden auf fossile Brennstoffe erhoben und fallen somit beim Heizen an. Diese sollten laut ursprünglicher Fassung komplett von den Mieterinnen und Mietern bezahlt werden. Mit dem neuen Gesetz, erfolgt nun eine Aufteilung der CO2-Kosten anteilig auf die Mietpartei und den Vermieter. Die Aufteilung richtet sich nach der Höhe des CO2-Ausstosses des Mietobjektes.

Wie immer in Deutschland hat auch dieses Gesetz einen sehr lagen Namen erhalten: Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Welche CO2-Abgabenbelastungen kommen auf Vermieter ab 2023 zu?

Die im Jahr 2021 eingeführte CO2-Abgabe startete damals mit einem CO2-Preis von 25 Euro je Tonne ausgestoßenem CO2. Festgelegt wurde damals schon, dass der Preis je Tonne CO2 bis im Jahr 2025 schrittweise auf 45 Euro steigen wird. Zum 1. Januar 2023 tritt nun das entsprechende Gesetz in Kraft.

Übrigens gelten für die Vermietung von Gewerbeflächen und für denkmalgeschützte Gebäude andere Regelungen als für die normale Wohnraumvermietung. Wir betrachten im Folgenden die CO2-Abgaben Aufteilung in der Wohnraumvermietung und für Gebäude mit gemischter Nutzung. Hier hat sich der Gesetzgeber für die CO2-Aufteilung ein 10-Stufenmodell ausgedacht.

Das 10-Stufenmodell für die CO2-Umlage für Vermieter

Das Zehn-Stufenmodell für die CO2-Preisaufteilung richtet sich nach dem CO2-Aufkommen des vermieteten Objektes. Je mehr CO2 anfällt, desto höher fällt die prozentuale Beteiligung des Vermieters aus. Dieser Anteil für den Vermieter liegt bei null Prozent, falls der CO2-Ausstoss weniger als 12 kg pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr beträgt (kg CO2 / m² /a) und klettert Stufenweise bis auf 95 Prozent, sollte die Immobilie mehr als 52 kg CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ausstoßen.

Wie aus der Tabelle zu entnehmen ist, wird der Anteil den der Vermieter zu tragen hat umso größer, je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes ist.

Beispiel: Ein Wohngebäude mit KfW Effizienzhaus 55 Standard, gilt als emissionsarmes Wohngebäude (Standard EH 55 bedeutet, dass dieses Gebäude nur 55 Prozent der Energie verbraucht, die ein Standardhaus benötigt). Hier würden dann die Mieter die vollständigen CO2-Abgaben tragen.

Erst 2024 in der Abrechnung für 2023 notwendig

Da die neue Verordnung erst ab dem Abrechnungszeitraum 2023 greift, wird die Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter in den meisten Fällen erst 2024 in der dann rückwirkend erstellten Abrechnungen notwendig.