BGH-Urteil: Baumfällkosten sind umlagefähig

Umlagefähige Kosten der Gartenpflege

Der BGH (Bundesgerichtshof) hatte einen Fall zu entscheiden, den viele Wohnungseigentümergemeinschaften so oder ähnlich aus der Praxis kennen dürften.

Gefällter und zusammengesägter Baum

Gefällter und zusammengesägter Baum

Auf dem Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft (hier eine Wohnungsgenossenschaft) stand ein 40 Jahre alter Baum. Der Baum war inzwischen morsch und somit in seiner Standfestigkeit beeinträchtigt. Die Wohnungsgenossenschaft ließ diesen Baum fällen und legte die Kosten im Rahmen der Betriebskosten hierfür auf die Mieter um. Diese Umlage wurde von einer Mieterin angezweifelt und sie forderte die Umlage zurück, da sie der Ansicht war, dass die Wohnungsgenossenschaft diese Kosten nicht als Gartenpflege umlegen dürfe. Mietvertraglich war vereinbart, dass die Mieterin die Betriebskosten anteilig ihrer Wohnung zu tragen hat.

Eine höchstrichterliche Klärung, inwieweit Kosten für Baumfällungen als umlagefähige Betriebskosten geltend gemacht werden können, existierte bisher nicht.

BGH-Urteil Zusammenfassung:

Zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege (i. S. v. § 2 Nr. 10 BetrKV) gehört auch die Fällung eines morschen Baumes, dessen Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist.

Im § 2 Nr. 10 BetrKV  werden die umlagefähigen Kosten für Gartenpflege aufgeführt. Dies gilt für alle gemeinschaftlichen Gartenflächen, die zum Gebäude gehören und niemandem zur alleinigen Nutzung überlassen sind und auch nicht zur Nutzung durch die Öffentlichkeit freigegeben sind.