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BGH-Urteil: Baumfällkosten sind umlagefähig

Umlagefähige Kosten der Gartenpflege

Der BGH (Bundesgerichtshof) hatte einen Fall zu entscheiden, den viele Wohnungseigentümergemeinschaften so oder ähnlich aus der Praxis kennen dürften.

Gefällter und zusammengesägter Baum

Gefällter und zusammengesägter Baum

Auf dem Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft (hier eine Wohnungsgenossenschaft) stand ein 40 Jahre alter Baum. Der Baum war inzwischen morsch und somit in seiner Standfestigkeit beeinträchtigt. Die Wohnungsgenossenschaft ließ diesen Baum fällen und legte die Kosten im Rahmen der Betriebskosten hierfür auf die Mieter um. Diese Umlage wurde von einer Mieterin angezweifelt und sie forderte die Umlage zurück, da sie der Ansicht war, dass die Wohnungsgenossenschaft diese Kosten nicht als Gartenpflege umlegen dürfe. Mietvertraglich war vereinbart, dass die Mieterin die Betriebskosten anteilig ihrer Wohnung zu tragen hat.

Eine höchstrichterliche Klärung, inwieweit Kosten für Baumfällungen als umlagefähige Betriebskosten geltend gemacht werden können, existierte bisher nicht.

BGH-Urteil Zusammenfassung:

Zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege (i. S. v. § 2 Nr. 10 BetrKV) gehört auch die Fällung eines morschen Baumes, dessen Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist.

Im § 2 Nr. 10 BetrKV  werden die umlagefähigen Kosten für Gartenpflege aufgeführt. Dies gilt für alle gemeinschaftlichen Gartenflächen, die zum Gebäude gehören und niemandem zur alleinigen Nutzung überlassen sind und auch nicht zur Nutzung durch die Öffentlichkeit freigegeben sind.

Auszug aus § 2 BetrKV – Aufstellung der Betriebskosten

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

  1. die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;

Diese Kosten darf der Vermieter abrechnen

  • die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen
  • die Kosten der Ersatzbepflanzung (Erneuerung) von Pflanzen und Hölzern
  • die Kosten der Pflege von Spielplätzen
  • die Kosten der Erneuerung von Sand
  • die Kosten der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem das Mietobjekt steht
  • Rasenmähen, Düngen, Vertikutieren und Unkrautbeseitigen auf Rasen und Rabatten
  • Beschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken
  • Wässern und Gießen im Sommer
  • Abtransport der Gartenabfällen
  • Entfernen verblühter Blumen
  • alters-, witterungs- oder umweltbedingtes Beseitigen von Sträuchern und Bäumen sowie entsprechende Neubepflanzung
  • Nachsäen von Rasen (nicht Erstanlage)
  • Personalkosten, für die Pflege erforderliche Materialien wie z.B. Pflanzen und Dünger, Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten für Geräte, durch die höhere Personalkosten eingespart werden können (umstritten, anerkannt für Laubsauger)
  • Benzin für den Rasenmäher (nicht aber die Kosten für die Erst- oder Ersatzanschaffung von Gartengeräten)

Erneuerung von Pflanzen und Hölzer

Durch den Bestandteil „Erneuerung von Pflanzen und Hölzer“ ist das vorherige Entfernen inkludiert und muss nicht extra erwähnt sein. Eine Argumentation, dass es sich bei der Fällung um Instandhaltungskosten handle, die nicht umlagefähig sind, ist nicht standhaft. Der Punkt „Verkehrssicherungspflicht“ und einer daraus resultierenden Haftung ist kein ausschlaggebendes Entscheidungskriterium, welches als Unterscheidung von Betriebskosten zu Instandhaltungskosten herangezogen werden kann.

Für die Einstufung als Betriebskosten ist es ebenfalls unerheblich, dass solche Arbeiten nicht regelmäßig in festen Abständen anfallen.

BGH, Urteil vom 10. November 2021, Az. VIII ZR 107/20
Link zum BGH-Urteil

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