Baulastenverzeichnis

Immobilienbegriffe einfach erklärt

Was ist ein Baulastenverzeichnis?

In einem Baulastenverzeichnis sind die einzelnen, dem jeweiligen Grundstück zugeordneten, Baulasten eingetragen. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde (bei uns das Baurechtsamt) geführt.

Das Baulastenverzeichnis gibt Auskunft ob öffentlich-rechtliche Belastungen, wie z.B. eine Zufahrtsbaulast oder eine Abstandsflächenbaulast für ein anderes Grundstück eingetragen sind.

Stehen die Baulasten aus dem Baulastenverzeichnis im Grundbuch?

Nein. Ob ein Grundstückseigentümer eine Baulast auf sein Grundstück eintragen lässt, ist alleine seine Entscheidung und kann nicht erzwungen werden.

Steht eine Baulast im Grundbuch?

Nein, Baulasten die im Baulastenverzeichnis eingetragen sind, stehen nicht zusätzlich im Grundbuch. Hier sollten Sie bei berechtigtem Interesse (Grundstückseigentümer oder potentieller Käufer eines Grundstückes) zusätzlich einen Blick in das Baulastenverzeichnis werfen.

Wer kann Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen?

Die Einsichtnahme in das Bauleistungsverzeichnis ist für alle möglich, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Hierzu gehören z.B. die Grundstückseigentümer oder entsprechende Kaufinteressenten.

Was kostet die Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis?

Die genauen Kosten für eine Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis erfragen Sie am besten direkt beim Baurechtsamt. In der Regel unterscheiden sich die Kosten, je nachdem ob Sie nur eine einfache Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis oder ob Sie Einsichtnahme in die Baulastakten haben möchten.

Rechtliche Grundlage für das Bauleistungsverzeichnis (Baden-Württemberg)

Das Bauleistungsverzeichnis ist in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) im § 72 Baulastenverzeichnis geregelt.

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
in der Fassung vom 5. März 2010

§ 72 Baulastenverzeichnis

(1) Die Baulasten sind auf Anordnung der Baurechtsbehörde in ein Verzeichnis einzutragen (Baulastenverzeichnis).
(2) In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht,
1. andere baurechtliche, altlastenrechtliche oder bodenschutzrechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen,
2. Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.
(3) Das Baulastenverzeichnis wird von der Gemeinde geführt.
(4) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

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