Wer bezahlt den Feuerwehreinsatz beim Fehlalarm eines Rauchwarnmelders?

Die Einbaupflicht von Rauchwarnmeldern bis zum 31.12.2014 wirft auch einige Fragen auf. Wie zum Beispiel die der Kostentragung bei Fehlalarmen. Die Entstehung von Kosten im Rahmen der Pflichtaufgaben der Feuerwehr ist ein heikles Thema. 

Vom Grundsatz her gilt die Anscheinsvermutung zum Zeitpunkt der Alarmierung. Stellt ein Nachbar eine Rauchentwicklung oder das Signal in einer Wohnung fest und alarmiert daraufhin die Feuerwehr, wird diese im Rahmen der Pflichtaufgabe tätig und es gilt der sogenannte “Ex ante” – Grundsatz. Dies bedeutet zum Zeitpunkt der Alarmierung ging der Alarmierende von einem Schadfeuer aus. Da wir es hier mit einer “persönlichen” Meldung bei der Feuerwehr zu tun haben, entstehen für den Einsatz auch keine Kostenforderungen seitens der Stadt.

Ein ähnliches Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 07.03.2014 bestätigt dies.

Doch wie sieht es bei einem Fehlalarm mit den Kosten für einen Schaden aus, der durch die Feuerwehrleute verursacht wird? Besteht hier ein Schadensersatzanspruch für den Eigentümer? Dieser Frage ging das Gericht bei folgendem Fall nach:

Die Schadensersatz-Kläger des Verfahrens sind Eigentümer eines mit einem Hausanwesen bebauten Grundstücks in Eppelheim. In dem Haus befand sich ein Rauchmelder, der an einem Nachmittag im Sommer 2012 ein akustisches Alarmzeichen gab. Die Kläger befanden sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub. Die herbeigerufene städtische Feuerwehr schob einen Rollladen hoch, wodurch dieser beschädigt wurde, und schlug dann auf der Rückseite des Gebäudes ein Fenster ein. Durch dieses Fenster gelangten die Feuerwehrleute in das Innere des Hauses, wo sie noch gewaltsam eine verschlossene Kellertür öffneten. Im Haus stellte sich heraus, dass es sich bei dem akustischen Warnsignal um einen Fehlalarm eines Rauchmelders handelte.

Die 1. Zivilkammer hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Es habe eine sog. „Anscheinsgefahr“ vorgelegen. Tatsächlich habe zwar ein Fehlalarm vorgelegen und damit keine Gefahr bestanden, die Feuerwehr habe aber aufgrund der Warnsignale des Feuermelders davon ausgehen dürfen, dass eine Gefahr vorlag. In einer solchen Situation sei sie zum Tätigwerden verpflichtet. Etwaige Beschädigungen die durch die Feuerwehr entstehen sind jedoch durch den Wohnungseigentümer zu tragen und somit nicht einklagbar.

Sicherlich wird es in solchen Fällen immer wieder zu Streitigkeiten kommen. Der Meldende kann sich jedoch etwas absichern, indem er zuerst versucht über klingeln und klopfen den Bewohner zu erreichen bevor er den Alarm auslöst. Natürlich alles mit dem Risiko des Zeitverzugs für eine eventuelle Rettung. Die Kosten für die Reparatur z.B. der Wohnungseingangstüre, über welche sich die Feuerwehr Zutritt zur Wohnung verschafft, gehen in der Regel zu Lasten des Eigentümers.