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Darf der Betriebsstrom für die Heizung als Allgemeinstrom umgelegt werden?

Mit dieser Frage hatte sich der BGH (Bundesgerichtshof) auseinanderzusetzen. Der vorliegende Fall war der, dass in einer WEG der Betriebsstrom für die Heizungsanlage über den Allgemeinstromzähler erfasst wurde, da kein separater Zwischenzähler vorhanden war. Somit erscheint „Betriebsstrom für die Heizungsanlage“ unter dem Punkt Allgemeinstrom und wird nach Miteigentumsanteil aufgeteilt. In der Heizkostenabrechnung taucht diese Position somit nicht auf. Dies wurde in der Eigentümerversammlung so beschlossen.

Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse

Da nun die Eigentümer einer Wohnung Anfechtungsklage sowohl gegen die Beschlüsse als auch gegen die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen erhoben, kam dieser Fall zum BGH.

Dieser urteilte: Betriebsstrom ist kein Allgemeinstrom und muss deshalb in der WEG-Jahresabrechnung für die Heizungsanlage auch laut Heizkostenverordnung verteilt werden. Werden die Kosten für den Betriebsstrom nach Miteigentumsanteil verteilt, so entspricht dies nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Dies ist nur dann gegeben, wenn die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage laut Heizkostenverordnung verteilt werden.

Ist, wie im vorliegenden Fall, kein eigener Zwischenzähler für den Betriebsstrom installiert, sondern läuft dieser auf den Allgemeinstrom, so muss der Verbrauchsanteil geschätzt werden.

(BGH, Urteil v. 3.6.2016, V ZR 166/15) 

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