Hände weg vom vorgetäuschten Eigenbedarf!

Vermieter haben nur wenige Möglichkeiten, das Mietverhältnis zu kündigen. Melden Eigentümer oder Vermieter Eigenbedarf an, können sie die Immobilie für sich nutzen, der Mieter muss ausziehen. Doch wer den Eigenbedarf vortäuscht, riskiert die Zahlung von Schadensersatz.

Wer den vermieteten Wohnraum für sich selbst oder für nahe Angehörige, wie z.B. für erwachsene Kinder, Enkel oder betagte Eltern, benötigt, darf dem Mieter kündigen. Notfalls kann der Eigentümer diesen Anspruch mit einem Räumungsprozess durchsetzen.

Eigenbedarf muss überzeugen

Ob es auch gerechtfertigt ist, Eigenbedarf für entfernte Familienmitglieder anzumelden, wird von Gerichten unterschiedlich bewertet. Doch damit der Eigenbedarf greift, muss der Vermieter plausibel begründen, warum er die Wohnung für sich selbst nutzen möchte. Der Mieter soll nachvollziehen können, warum er seine Wohnung verliert.

Nur echter Eigenbedarf ist rechtens

Ist das Selbstnutzungsinteresse nur vorgetäuscht, beispielsweise, um einem ungeliebten Mieter zu kündigen, droht dem Vermieter die Zahlung von Schadensersatz. Wenn sich nachweisen lässt, dass der Mieter getäuscht wurde – meist geschieht dies erst nach seinem Auszug – hat der Betroffene das Recht, in die ehemalige Wohnung zurückzukehren. Dieser Anspruch kann bestehen, weil das Mietverhältnis ohne rechtmäßige Kündigung nicht wirksam beendet worden ist. Alternativ hat der Mieter Anspruch auf die sogenannte Naturalrestitution, das heißt auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

Schadensersatz droht

Doch meist ist der Betroffene mit viel Aufwand bereits in eine neue Wohnung umgezogen. Der Mieter ist in diesem Fall berechtigt, alle finanziellen Schäden geltend zu machen, die er wegen des angeblichen Eigenbedarfs durch den Vermieter erlitten hat. Dazu zählen Anwaltskosten für die Überprüfung und Abwehr der unberechtigten Kündigung, Kosten für die Wohnungssuche inklusive Inserate, Makler oder Ummeldung und schließlich die Umzugskosten. Unter Umständen kann der geprellte Mieter Renovierungskosten und sogar Mehrkosten geltend machen, weil die neue Wohnung teurer ist.

Schadensersatzansprüche hat der Mieter auch, wenn die Parteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, oder wenn die ursprüngliche Eigenbedarfssituation vor Auszug des Mieters kurzfristig entfällt. Unterlässt der Vermieter es, den Mieter darüber aufzuklären, dass dieser doch nicht die Wohnung räumen muss, muss der Vermieter den Mieter entschädigen.

Täuschungsversuch kann strafrechtliche Konsequenzen haben

Gibt der Vermieter den Eigenbedarf in einem Räumungsprozess vor, könnte er sich wegen Prozessbetrug strafbar machen. Und sollte er Zeugen mobilisieren, die zum angeblichen Eigenbedarf falsch aussagen, machen sich diese wegen Aussagedelikten schuldig.

Quelle: Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer