Fristsetzung für Schadensersatz bei Schäden an der Mietsache notwendig?
Der BGH stellte klar, dass bei Beschädigung der Mietsache, der Vermieter auch nach Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Mieter einen Schadensersatzanspruch geltende machen kann. Hierfür ist eine vorherige Fristsetzung zur Beseitigung des Schadens nicht notwendig. Dies gilt auch für gewerbliche Mietverhältnisse.
Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu klären, ob ein Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses dem ehemaligen Mieter eine Frist zur Beseitigung eines Schadens geben muss, oder ob er gleich seine Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Sowohl das Amts- wie auch das Landesgericht sahen eine Fristsetzung als zwingend an. Das BGH sah dies jedoch anders. Dieses vertrat die Auffassung, dass wenn ein Schaden dadurch erfolgt, dass der Mieter seine Obhutspflicht verletzt hat, dies auch nach Ende des Mietverhältnisses vom Mieter ohne vorherige Fristsetzung einen Schadensersatzanspruch mit sich bringt.
BGH, Urteil v. 27.6.2018, XII ZR 79/17