Weihnachtsbeleuchtung am Haus

Adventszeit und Mietrecht: Was ist erlaubt und was nicht?

Lichterketten im Fenster, leuchtende Sterne am Balkon oder blinkende Weihnachtsmänner auf der Fassade – in der Adventszeit verwandeln viele Mieter und Eigentümer ihr Zuhause in ein weihnachtliches Lichtermeer. Doch wo sind die Grenzen? Dürfen Vermieter mitreden? Und was müssen Nachbarn dulden? Ein rechtlicher Überblick.

Lichterketten und Dekoration: Der „vertragsgemäße Gebrauch“

Grundsätzlich gilt: Das Anbringen von Lichterketten am Balkon oder Fenster fällt unter den vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Das bedeutet, Mieter dürfen ihre Wohnung schmücken – solange der optische Gesamteindruck des Hauses nicht erheblich beeinträchtigt wird. So entschied das Amtsgericht Eschweiler (Urteil v. 1.8.2014, 26 C 43/14). Wer jedoch Tannenbäume vor der Tür beleuchtet oder blinkende Rentiere im Garten platziert, muss eine Genehmigung des Vermieters einholen, wenn der Garten nicht mitgemietet wurde.

Auch ohne ausdrückliche Erlaubnis ist übliche Weihnachtsdekoration an der Innenseite von Balkongeländern möglich – sofern Nachbarn sich nicht gestört fühlen. Wird der Schlaf gestört oder das Haus grell ausgeleuchtet, kann der Vermieter verlangen, die Beleuchtung zu dimmen oder zu bestimmten Zeiten auszuschalten.

„Der Nachbar kann sich über die Weihnachtsbeleuchtung nur beklagen, wenn sein Grundstück direkt ausgeleuchtet wird oder grelle Lichter etwa unmittelbar in sein Schlafzimmer strahlen,“ erklärt Konrad Adenauer, Präsident des Landesverbands Haus & Grund Rheinland Westfalen.

Wann wird die Dekoration zur Belastung?

Besonders blinkende oder grelle Lichterketten können schnell zu Streit unter Nachbarn führen. Der Deutsche Mieterbund weist darauf hin, dass eine solche Beleuchtung spätestens um 22:00 Uhr abgeschaltet werden muss, wenn sie stört. Betroffene können sich an den Vermieter wenden, um Abhilfe zu schaffen. Im Extremfall ist sogar eine Mietminderung denkbar.

Ein Fall vor dem Landgericht Berlin (Urteil v. 1.6.2010, 65 S 390/09) zeigt, dass Weihnachtsbeleuchtung allein kein Kündigungsgrund ist. Selbst wenn das Anbringen von Lichterketten vertraglich untersagt wurde, stellt ein Verstoß nur eine geringfügige Pflichtverletzung dar – eine Kündigung ist somit nicht gerechtfertigt.

Gemeinschaftsflächen: Wie viel Adventsschmuck ist erlaubt?

Das Treppenhaus und der Hausflur bieten oft Platz für festliche Dekorationen. Doch Vorsicht: Duftkerzen, Zimtsprays oder andere Dekorationen können problematisch werden. Laut Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss v. 16.5.2003, 3 Wx 98/03) handelt es sich bei Duftsprays um eine »bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums«.

Auch Adventskränze an Wohnungstüren sind unproblematisch, solange sie an der Außenseite der eigenen Tür angebracht werden. Dekoriert ein Mieter jedoch das gesamte Treppenhaus, dürfen Nachbarn oder der Vermieter die Entfernung verlangen, entschied das Amtsgericht Münster (Urteil v. 23.7.2008, 38 C 1858/08).

Der Bundesgerichtshof betont zudem (10.11.2006, V ZR 46/06), dass Fluchtwege stets freigehalten werden müssen und andere Bewohner nicht behindert oder belästigt werden dürfen.

Dekoration im Außenbereich: Haftung und Verkehrssicherungspflicht

Wer den Außenbereich schmückt, muss besonders auf die sichere Befestigung achten. Hier kommt die Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers ins Spiel. Wird eine schlecht befestigte Weihnachtsdekoration durch einen Sturm herabgerissen und beschädigt etwas oder jemanden, haftet der Hauseigentümer. Für Schäden an der Fassade – etwa durch Bohren für Dekorationen – muss der Mieter in der Regel selbst aufkommen.

„Wenn eine lebensgroße Weihnachtsmann-Figur die Hauswand hochklettern soll, muss man in die Fassade bohren. Das ist eine bauliche Veränderung und bedarf der Zustimmung des Vermieters,“ warnt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen.

Sorgfaltspflicht bei Wunderkerzen und Kerzen

Kerzen am Weihnachtsbaum oder Adventskranz schaffen zwar eine festliche Atmosphäre, bergen jedoch erhebliche Risiken. Wer grob fahrlässig handelt, etwa durch das Anzünden von Wunderkerzen am Baum, haftet für entstehende Schäden. In einem Fall vor dem Landgericht Offenburg (17.10.2002, 2 O 197/02) wurde dies klar festgestellt.

Doch nicht jede Unachtsamkeit stellt grobe Fahrlässigkeit dar. Das Oberlandesgericht Frankfurt (18.5.2006, 3 U 104/05) urteilte zugunsten einer Familie, in der ein fünfjähriger Junge versehentlich den Baum in Brand setzte.

Im Schadensfall springt die Gebäudeversicherung des Vermieters ein, sofern dem Mieter nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGH-Urteil v. 5.12.2006, VIII ZR 67/06).

Fazit: Adventsstimmung mit Augenmaß

Die Adventszeit ist die Zeit des Lichtes und der Dekoration, doch Mieter und Eigentümer müssen ihre Rechte und Pflichten kennen. Ob Lichterketten, Dekorationen oder Kerzen: Wer Rücksicht auf Nachbarn nimmt, Fluchtwege freihält und Sicherheitsvorgaben einhält, kann die Weihnachtszeit ohne rechtliche Streitigkeiten genießen.

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