Wer muss renovieren?
Mieter oder Vermieter?
Ausführungen vom Bundesgerichtshof (BGH) zu Ansprüchen von Mietern, bezüglich der Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter bei einer unrenoviert überlassenen Wohnung.
Vermieter muss sich beteiligen
Der BGH (Bundesgerichtshof) hatte aktuell zum Thema Renovierung zwei interessante Fälle zur Klärung vorliegen. Laut einem BGH Entscheid von 2015 ist die schriftlich durch ein Formular festgehaltene Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam. Dies gilt bei einer unrenoviert vermieteten Wohnung und unter der Voraussetzung, dass der Mieter die gesamten Kosten selbst tragen sollte. Aus diesem Entscheid heraus gab es nun die offene Frage, wer in diesem Fall die Kosten für Schönheitsreparaturen übernimmt.
Eine Frage die zwischen Vermieter und Mieter oft zu Unstimmigkeiten führt, ist die Frage wer für die Kosten für Schönheitsreparaturen aufzukommen hat.
Zusammenfassung:
Wurde die Renovierungspflicht nicht wirksam auf den Mieter übertragen, so muss der Vermieter Schönheitsreparaturen durchführen. Bedingungen hierfür sind, dass die Wohnung unrenoviert an den Mieter übergeben wurde und seit Mietbeginn sich der Zustand der Wohnung deutlich verschlechtert hat. Als Einschränkung gilt aber, der Mieter muss sich an den Kosten beteiligen. Und dies in der Regel mit den halben Kosten.
Unrenoviert übergebene Wohnung
In beiden Fällen die der BGH zu entscheiden hatte, handelte es sich um unrenoviert an den Mieter übergebene Wohnungen. Beide Wohnungen liegen in Berlin. Die eine Wohnung wurde 1992 und die andere Wohnung im Jahr 2002 an die jeweiligen Mieter übergeben. In beiden Fällen verlangten die Mieter nun, dass der Vermieter Malerarbeiten in den Wohnungen durchführen sollte.
Hintergrund ist, dass im Mietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklauseln vom BGH im Jahr 2015 als unwirksam eingestuft wurden. Hat sich der Zustand der Wohnung seit Mietbeginn deutlich verschlechtert, so hat der Vermieter eine Instandhaltungspflicht. Verlangt nun der Mieter eine Renovierung, so muss dieser sich dennoch an den Kosten im angemessenen Maße beteiligen. Dies rührt daher, dass der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses eine unrenovierte Wohnung übernommen hat. Wird nun die Wohnung renoviert, so erhält der Mieter eine Wohnung deren Zustand besser ist, als dies zu Mietbeginn der Fall war. Deshalb ist eine entsprechende Kostenaufteilung angemessen.
Weitere Infos zum BGH Urteil vom 8.7.2020, VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18