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Neues Gesetz zur Maklerprovision

Ab Weihnachten ändert sich die Maklerprovision

Wer nach dem 23.12.2020 sein Einfamilienhaus (mit oder ohne Einliegerwohnung) oder eine Wohnung verkauft und dafür einen Makler beauftragt, der muss zukünftig mindestens die Hälfte der Makler-Courtage selbst bezahlen.

Die gesetzliche Grundlage zur Regelung der Maklerprovision ist im BGB im „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“, verankert. Die wichtigste Neuerung ist, dass es künftig nicht mehr erlaubt ist, die Maklerprovision komplett auf den Käufer abzuwälzen, sofern der Verkäufer den Makler beauftragt hat.

Mit dieser Gesetzesänderung sollen die Kaufnebenkosten für private Käufer verringert werden.

Ein wichtiger Punkt ist, dass der Makler seine Provision immer zu gleichen Teilen an beide Parteien richten muss. Dies gilt dann, wenn beide Parteien dem Makler einen Auftrag erteilt haben. Hat der Makler mit einer Vertragspartei eine unentgeltliche Tätigkeit vereinbart, so kann er auch bei der andern Partei keine Provisionsansprüche geltend machen.

Erfolgt die Beauftragung des Maklers von nur einer Partei, so hat diese Partei die gesamte Makler-Courtage zu tragen. Eine Weiterreichung der Kosten auf die zweite Vertragspartei ist auf maximal 50 Prozent der Makler-Vergütung begrenzt. Fällig wird diese Vergütung aber erst, nachdem die auftraggebende Partei die Zahlung der Vergütung an den Makler nachgewiesen hat.

Einschränkung: Diese Regelung gilt immer dann, wenn der Erwerber eine Privatperson ist. Handelt es sich um einen gewerblichen Käufer, so kann die Verteilung der Makler-Courtage frei geregelt werden.

Maklerprovision - Neuregelung beim Immobilienkauf

Maklerbeauftragung in Schriftform

Für Makler gilt zukünftig auch, dass sie, sobald es sich um eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus handelt, immer einen Maklervertrag in Textform benötigen. Hierfür ist bereits eine einfache E-Mail ausreichend. Ein Handschlag oder rein mündliche Vereinbarungen reichen nicht.

Weiterführende Links

Die neue BGB-Vorschrift

Zum Bundesgesetzblatt: Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

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