Keine fristlose Kündigung bei fehlender Bankbürgschaft

BGH-Urteil vom 14. Mai 2025 zu fehlender Bankbürgschaft

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass ein Vermieter ein Mietverhältnis nicht fristlos kündigen kann, wenn der Mieter eine vereinbarte Bankbürgschaft als Mietsicherheit nicht leistet. Grundlage dieser Entscheidung ist die Auslegung von § 569 Abs. 2a BGB, der nach Ansicht des Gerichts nur für Geldleistungen – etwa nicht gezahlte Mieten oder Kautionen in Bar – gilt, nicht aber für andere Sicherungsformen wie Bürgschaften.

Im konkreten Fall hatte der Mieter seit Januar 2020 eine Wohnung samt Tiefgaragenplatz angemietet, mit einer vereinbarten Miete von 1.950 € plus 250 € Betriebskosten. Als Mietsicherheit war eine Bankbürgschaft über 4.400 € vorgesehen, die der Mieter trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorlegte. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, und verlangte neben der Räumung auch die Zahlung rückständiger Mieten. Amts- und Landgericht gaben der Klage zunächst statt.

Der BGH jedoch hob das Urteil in Teilen auf: Die fristlose Kündigung sei rechtswidrig, da § 569 Abs. 2a BGB nicht einschlägig sei. Der Gesetzeswortlaut, so der BGH, sei eindeutig auf Geldforderungen beschränkt. Auch die Systematik des Gesetzes stütze diese Auslegung. Allerdings wies der BGH darauf hin, dass unter bestimmten Umständen durchaus eine Kündigung nach anderen Vorschriften – etwa § 543 Abs. 1 BGB – möglich sein könne, wenn die Nichterbringung der Sicherheit gravierend genug sei.
Das Verfahren wurde zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort soll unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geklärt werden, ob eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt war.

Fazit:
Das Urteil schafft wichtige Klarheit im Mietrecht: Eine fristlose Kündigung wegen unterlassener Bankbürgschaft ist nach § 569 Abs. 2a BGB nicht zulässig. Vermieter müssen auf alternative Kündigungsgründe zurückgreifen – etwa eine erhebliche Pflichtverletzung nach allgemeinem Vertragsrecht.