Blumenkästen am Balkon – Was ist erlaubt?

Schön, aber nicht grenzenlos: Wer Balkonkästen anbringt, muss einige Regeln beachten.

Blumenkästen am Balkon: Was ist erlaubt – und was nicht?

Ob als bunter Blickfang oder grüne Oase – Blumenkästen am Balkon erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch rechtlich gibt es dabei einiges zu beachten. Sowohl für Wohnungseigentümer als auch für Mieter gelten klare Regeln, die nicht selten vor Gericht landen.

Blumenkästen innen oder außen?

Ob Blumenkästen außen hängen dürfen, hängt vom Einzelfall ab:

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in München wurde per Beschluss festgelegt: Blumenkästen dürfen nur nach innen angebracht werden – aus Sicherheitsgründen. Das Amtsgericht München bestätigte diese Entscheidung, da sie der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht und die Eigentümer nicht unzumutbar einschränkt.

Das Landgericht Berlin beurteilte hängende Kästen an der Außenseite als Gefahrenquelle – insbesondere, wenn darunter Autos parken.

Das Landgericht Hamburg hingegen sah keine konkrete Gefahr und gestattete die Außenanbringung.

Achtung beim Gießen der Blumenkästen!

Pflanzenpflege ist schön – aber nicht auf Kosten anderer. Wer seine Balkonblumen gießt, muss darauf achten, dass darunterliegende Nachbarn nicht belästigt oder gar nass gemacht werden. Gerade in Mehrfamilienhäusern mit übereinanderliegenden Balkonen ist Rücksicht Pflicht.

Nachbarrechte und Rückschnitt

Pflanzen dürfen nicht über die Balkonbrüstung wuchern. Ein Mieter musste seine Blumendekoration zurückschneiden, da herunterfallende Blüten die Terrasse des Nachbarn verschmutzten.

WEG und Mieter: Wer darf was verbieten?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem Mieter das Anbringen von Blumenkästen nicht direkt untersagen. Nur der Eigentümer selbst kann dies verlangen – und auch nur dann, wenn konkrete Schäden an der Fassade nachweisbar sind.