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Für pünktliche Mietzahlung gilt: Zeitpunkt der Überweisung ist maßgeblich

BGH Urteil: Überweisen der Miete bis zum dritten Werktag reicht

Wann ist die Miete pünktlich bezahlt? Diesen Sachverhalt hat der Bundesgerichtshof nun in einem Urteil klargestellt. Laut diesem Urteil ist es ausreichend, wenn ein Mieter, der seine Zahlung per Überweisungsauftrag tätigt, diesen bis zum dritten Werktag des Monats erteilt. Somit ist nicht der Tag des Geldeinganges für die rechtzeitige Zahlung maßgeblich, sondern der Tag des Erteilens des Überweisungsauftrages.

In § 556b Abs. 1 BGB, ist bestimmt, dass die Zahlung der Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist. Wäre dies also zum Ersten des Monats, so hätte die Zahlung bis zum dritten Werktag des Monats zu erfolgen. Hierbei kommt es aber nicht darauf an, dass bereits am dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnittes die Miete auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben ist, es reicht, wenn der entsprechende Auftrag an den Zahlungsdienstleister bis zu diesem Zeitpunkt erteilt wird. Wichtig ist hier jedoch, dass die Überweisung auf Grund der Kontodeckung auch zur Ausführung kommen kann.

Klausel in Wohnraummietvertag ist unwirksam

Hat der Wohnraummietvertrag in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, die bestimmt, dass die laufende Miete spätestens am dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters sein muss, so ist diese Klausel unwirksam. Dies hätte sonst eine unangemessene Benachteiligung des Mieters zur Folge, da das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr direkt auf den Mieter übergehen würde, auch dann, wenn die Verzögerung durch den Zahlungsdienstleister verursacht würde. Dies wäre zugleich mit dem Risiko verbunden, dass das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzögerung gekündigt werden könnte.

Somit rechtfertigt eine erste nach dem dritten Werktag eingehende Mietzahlung keine Kündigung des Mietverhältnisses.

Für Mietzahlung für Geschäftsräume gilt eine andere Regelung

Abweichend hiervon gilt dies nicht für Geschäftsräume. Dazu hat der BGH in einem Urteil vom 24.6.1998 (XII ZR 195/96) eine entsprechende Klause gebilligt, die dem Vermieter den rechtzeitigen Geldeingang der Mietzahlung zuspricht. Dieses Urteil ist aber nicht auf die Wohnraummiete übertragbar.

Ist bei der Mietzahlung der Samstag ein Werktag?

Sind die Fristen geklärt, so tauscht auch schon die nächste Frage auf. Zählt der Samstag zur rechtzeitigen Mietzahlung als Werktag, oder nicht? Hierzu hat der Bundesgerichtshof schon zwei Urteile veröffentlicht, die klarstellen, dass bei der Mietzahlung der Samstag nicht als Werktag zählt, da Samstage keine Bankarbeitstage sind (BGH, Urteile vom 13. Juli 2010, VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09).

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 – VIII ZR 222/15

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