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Enkel kündigt Großmutter das Wohnrecht auf Lebenszeit: Ist des Rechtens?

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden

In einem Rechtsfall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg verhandelt wurde, wurde über ein lebenslanges Wohnrecht verhandelt, welches nicht im Grundbuch vermerkt war. Ursprünglich war das Wohnhaus im Besitz des verstorbenen Ehemannes der Klägerin. Nach dessen Ableben wurde das Haus von der Klägerin gemeinsam mit ihren beiden Töchtern geerbt. Infolge einer getroffenen Familienvereinbarung sollte das Haus an den Enkel verkauft werden, unter der Bedingung, dass die Großmutter darin weiterhin wohnen kann.

Diese Vereinbarung wurde anfangs vom Enkel respektiert. 18 Monate später jedoch beendete er das unentgeltliche Nutzungsverhältnis. Ursache hierfür war die Veräußerung des Hauses an ein junges Paar. Der Verkaufspreis lag deutlich über dem Kaufpreis, den der Enkel selbst bezahlt hatte. Die Großmutter verweigerte die Anerkennung der Nutzungsbeendigung und erhob Klage gegen ihren Enkel, um ihr Wohnrecht gerichtlich durchzusetzen.

Die Begründung des Oberlandesgericht für die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Oldenburg fällte eine Entscheidung zugunsten der Großmutter, wie sie in den Beschlüssen vom 27. Juli 2023 (Aktenzeichen: 8 U 174/22) dargelegt wurde. Die vorliegenden Zeugenaussagen ließen keinen Zweifel daran, dass eine eindeutige Vereinbarung vorlag, welche der Großmutter ein schuldrechtliches Wohnrecht zusicherte. Allerdings konnte sie dieses Recht gegenüber den neuen Eigentümern nicht geltend machen, da das Wohnrecht nicht im Grundbuch eingetragen war. Infolgedessen müsste die Großmutter voraussichtlich der Aufforderung der neuen Besitzer nachkommen, das Haus zu räumen. Nichtsdestotrotz hätte sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber ihrem Enkel, welcher sowohl die Umzugskosten als auch mögliche künftige Mietzahlungen umfassen könnte.

Unser Tipp und der von Rechtsexperten:

Wir weisen darauf hingewiesen, dass Rechtsexperten dringend empfehlen, lebenslange Wohnrechte stets schriftlich zu dokumentieren und im Idealfall auch in das Grundbuch eintragen zu lassen. Dies gewährleistet rechtlichen Schutz im Falle eines Eigentümerwechsels und verhindert potenzielle Schadensersatzansprüche.

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