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Diese Energiespar-Regeln gelten seit 1. September

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung oder kurz EnSikuMaV

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

Mit diesem neuen Wortungetüm hat die Regierung sicher gute Chancen auf einen Eintrag im Guinnessbuch der Rekorde. Ganze 56 Zeichen lang ist der Begriff, der Verbraucher und Kommunen zum Energiesparen anhält.

Seit 1. September gilt die neue Verordnung und hat auch Auswirkungen für Mieter und Vermieter. Ziel der Verordnung ist Energieeinsparungen in Unternehmen, Kommunen und privaten Haushalten anzuregen und deutlich zu steigern. Da die Regierung mit einem Gasmangel im Winter rechnet, sind in der Verordnung diverse Energiesparmaßnahmen definiert.

In Mietwohnungen: Mindesttemperatur in Mieträumen hinfällig

Für zunächst sechs Monate tritt die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)“ in Kraft. Für Mieter gilt, dass er, unabhängig von im Wohnungsmietvertrag festgesetzten Klauseln eine dort definierte Mindesttemperatur nicht mehr gewährleisten muss. Solche Klauseln sind vorübergehend ausgesetzt. Unabhängig davon hat der Mieter dennoch die Pflicht Schäden an der Mietsache vorzubeugen. Dies setzt ein angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten voraus.

Ebenfalls wird ein beheizen von privaten, nichtgewerblichen, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz untersagt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Beheizung für therapeutische Anwendungen zwingend notwendig ist.

Heizen in öffentlichen Gebäuden

In öffentlichen Gebäuden die nicht Wohnzwecken dienen gelten weitergehende Maßnahmen. So dürfen hier Gemeinschaftsflächen (Flure, Eingangsbereiche, Treppenhaus, Lagerräume, Technikräume, …) nicht mehr beheizt werden. Ausnahmen gelten nur zum Schutz von installierter Technik oder falls Material oder gelagerte Gegenstände Schaden nehmen könnte. Nicht zu diesen Flächen zählen Teeküchen und Umkleideräume, Pausenräume, Kantinen, Vortragssäle, Konferenzräume, Warte- und Aufenthaltsräume. Weitere Ausnahmen zur Beheizung von Gemeinschaftsflächen gelten für medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten, …

Für öffentliche Nichtwohngebäude wurden Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen festgelegt. Diese richtet sich nach der Art der Tätigkeit und liegt zwischen 16­–19 Grad Celsius. Wie im vorhergehenden Abschnitt schon, gelten auch hier Ausnahmen für medizinische Einrichtungen, Kliniken, Schulen, Kindertagesstätten, …

Licht aus bei beleuchteten Werbeanlagen

Ebenfalls ist der Betrieb von beleuchteten Werbeanlagen von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Ausnahmen gelten nur im Rahmen der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren.

Die Verordnung gilt vom 1. September 2022 bis 28. Februar 2023.


Ausführlichere Informationen und weitere Hinweise finden Sie unter diesem Link:

https://www.gesetze-im-internet.de/ensikumav/BJNR144600022.html

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