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Ist Wohnen in einem Gewerbeteil eines Gebäudes erlaubt?

Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof zu klären, nachdem eine Eigentümerin einer Teileigentumseinheit Klage erhob.

Ausgangssituation

In einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), welche aus zwei Häusern mit gesamt 14 Einheiten besteht, davon vier Wohneinheiten in den Dachgeschossen und zehn Gewerbeeinheiten, kam es zum Streit bezüglich der Umnutzung einer Gewerbeeinheit in eine Wohneinheit. Die Gewerbeeinheiten dürfen laut Gemeinschaftsordnung für Praxis, Apotheke, Büro oder auch als Ladengeschäft genutzt werden, wobei die Wohneinheiten ausschließlich zu Wohnzwecken bestimmt sind. Eine gewerbliche Nutzung der Wohneinheiten ist laut der Gemeinschaftsordnung nur mit Zustimmung des Verwalters möglich.

Umnutzung einer Zahnarztpraxis zu Wohnzwecken

Im vorliegenden Fall wurde eine selbstgenutzte Zahnarztpraxis von den Eigentümern zu Wohnzwecken umgebaut. Dagegen klagte nun eine Wohnungseigentümerin aus dem zweiten Haus auf Unterlassung. Das Landgericht gab, anders wie zuvor das Amtsgericht, der Unterlassungsklage mit der Begründung statt, dass die Wohnnutzung der Zweckbestimmung dieser Teileigentumseinheit widerspreche.

Nutzungskonflikt

Stichwort Nutzungskonflikt: Da in diesen beiden Häusern Wohnraum und Gewerbeflächen laut Teilungserklärung räumlich getrennt festgelegt sind, führt die umgewandelte Gewerbefläche zur Wohnnutzung zu einer größeren Störung als die vorgesehene Nutzung, so zusammengefasst die Begründung, weshalb das Gericht die Wohnnutzung für unzulässig erklärt hat.

Begründung des BGH

In seiner Begründung führte der BGH aus, dass die Wohnnutzung der Einheit aufgrund der Zweckbestimmung nicht zulässig ist und dass in einem Gebäude, bei welchem eine räumliche Trennung von Wohnnutzung und Gewerbe, eine Wohnnutzung im gewerblichen Gebäudeteil einen größeren Störfaktor darstellt, als die gewerblich vorgesehene Nutzung.


Ausführliche Informationen zu diesem Fall

Weitere Infos zu diesem Fall und wie sich die WEG-Reform auf den Verfahrensverkauf auswirkte können Sie direkt in der Urteilsbegründung des BGH nachlesen.

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en

Unter Aktenzeichen bitte V ZR 127/21 eintragen.

(BGH, Urteil v. 15.7.2022, V ZR 127/21)

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