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Herbstlaub – wer muss die Blätter zusammenfegen und entsorgen?

Herbstzeit ist Laubzeit

Herbstzeit ist Laubzeit – und damit fängt vielerorts der Ärger an. Denn, so schön das Fallen der Blätter an einem sonnigen Herbsttag für den Betrachter auch aussehen mag, so nervig kann das Entfernen des Laubs vom Gehweg und von Grundstücken sein. Wenn es sich dann auch noch um das Laub des Nachbarn handelt, welches jedes Jahr aufs Neue auf das eigene Grundstück rieselt, ist der Ärger oft vorprogrammiert.

Wer muss eigentlich das Laub beseitigen?

Hier ist die Rechtslage relativ gefestigt und verweist auf die Verkehrssicherungspflicht die jeder Grundstückseigentümer hat. Diese besagt, dass der Eigentümer dafür Sorge zu tragen hat, dass von seinem Grundstück oder seiner Immobilie keine Gefahr für Dritte ausgeht. Dies gilt sowohl für den winterlichen Räum- und Streudienst wie auch für Laub, welches auf dem Gehweg im nassen Zustand zu einer rutschigen Gefahrenquelle für Fußgänger oder Radfahrer werden kann.

Ist das Objekt vermietet, so kann per Mietvertrag der Mieter zur Reinigung verpflichtet werden. In größeren Objekten wird diese Aufgabe meist an einen gewerblichen Reinigungsdienst oder Hausmeisterservice übertragen. Die Kosten hierfür werden über die Nebenkosten dem Mieter auferlegt.

Laub - Wer muss die Blätter zusammen fegen?

Was ist mit den Blättern aus Nachbars Garten?

Schnell kommt der Gedanke auf, dass Blätter, wenn diese vom Baum des Nachbarn auf das eigene Grundstück oder den Gehweg fallen, doch auch bitte von diesem selbst wegzuräumen sind. Doch auch hier gibt es eine klare Regelung: Nicht der Verursacher ist in der Pflicht, sondern der Grundstückseigentümer auf dessen Grundstück die Blätter liegen.

Achtung Ordnungswidrigkeit

Übrigens, wer die Blätter nur auf die Fahrbahn fegt, der riskiert eine Ordnungswidrigkeit für die er Belangt werden kann. Hintergrund ist hier, dass die Blätter bei starkem Regen die Gullyabläufe verstopfen können und es zu Überschwemmungen kommen kann.

Doch es gibt auch Ausnahmen

Entsteht durch die Laubverschmutzung eine „extreme Beeinträchtigung“, so könnte, aber nur eventuell, eine jährliche Ausgleichszahlung in Betracht kommen. Hierfür hat der Gesetzgeber den Begriff „Laubrente“ eingeführt. Die sogenannte Laubrente ist ein Geldbetrag der vom Verursacher an den Geschädigten jährlich zu zahlen wäre. Doch hierfür sind die Voraussetzungen sehr hoch. So muss eine starke Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks vorliegen und die Verschmutzung über das ortsübliche Maß hinausgehen. Zudem muss ein unzumutbar hoher Aufwand für die Beseitigung des Laubes vorliegen. Somit sind die Hürden für den Erhalt einer Laubrente doch sehr hoch angesetzt.

Rechtliche Grundlage: § 906 Absatz 2  Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Ergänzung:

  • Nur weil Laub vom Nachbargrundstück kommt, bedeutet das nicht automatisch Anspruch auf eine Laubrente – entscheidend ist die Schwere der Beeinträchtigung.
  • Viele Fälle werden von Gerichten abgewiesen, weil der Laubfall als ortsüblich angesehen wird und damit zumutbar ist.
  • Wer sein Grundstück so nutzt, dass er den Laubfall vorhersehen musste (z. B. Pool direkt unter großen Nachbarbäumen), hat schlechtere Chancen auf Erfolg – wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main zeigt.

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