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Ratgeber-Forum zum Thema Testament mit über 100 Teilnehmern

Am Samstag fand das 8. Rebholz Ratgeber-Forum statt und der Saal im Hotel Solegarten in Bad Dürrheim war bis auf den letzten Platz gefüllt. Neben Stühlen und extra aufgestellten Bierbänken mussten zudem die kompletten Fensterbänke als Sitzflächen herhalten.

Sichtlich erfreut von der großen Resonanz, zeigte sich Referent Hans Buddeberg, Notariatsleiter und Nachlassrichter im Ruhestand. Zum Thema „Testament – richtig gemacht“ war Herr Buddeberg als ausgesprochener Fachmann der perfekte Referent. Schnell wurde deutlich, dass das Thema Testament im Detail doch sehr komplex ist und schon kleine Fehler bei der Testamentsformulierung sehr große Auswirkungen haben können. „Bei Testamenten gibt es keine Vorlagen, die sind immer individuell auf den jeweiligen Einzelfall abzustimmen“, so Buddeberg.

So wurden Fragen geklärt wie beispielsweise

  • Benötige ich einen Notar?
  • Welche Inhalte muss ein Testament enthalten?
  • Wo bewahre ich es auf?
  • Was passiert, wenn ich das Testament unklar formuliert habe oder wenn ich gar kein Testament erstelle?
  • Wann sollte ein Testament verfasst werden?
  • Kann ich in meinem Testament verfügen, was ich will?
  • Brauchen Ehepaare auch ein Testament?

Was also kann getan werden, damit die Erbfolge nicht dem Zufall überlassen ist? Dies war die zentrale Frage, die als roter Faden durch den gesamten Vortrag im Vordergrund stand. Hierzu erhielten die Zuhörer viele Tipps und Anregungen und Herr Buddeberg wusste diese in diversen Beispielen anschaulich zu verdeutlichen.

Fazit für viele der Zuhörer war sicherlich, dass zur Testamentsausformulierung das Internet eine schlechte Informationsquelle darstellt und der Gang zum Notar die sichere Variante beinhaltet. Buddeberg: „Natürlich verlangt der Notar eine Gebühr für die Ausarbeitung des Testaments, aber wer aus Kostengründen denkt, dass ein selbstverfasstes Testament auch in Ordnung ist, der kann im Fall des Falles eine böse Überraschung erleben. Gut gemeint ist eben nicht auch immer richtig gemacht. Da lässt der Gesetzgeber dem Nachlassrichter wenig Spielraum für Interpretationen und der Verfasser kann ja nicht mehr gefragt werden, wie er es denn tatsächlich gemeint hat.“

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