WEG – Kein Umbau ohne Beschluss!

Der BGH hat klargestellt: Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum sind nur mit vorherigem Beschluss der Eigentümergemeinschaft zulässig.

Kein Beschluss – kein Umbau: BGH bekräftigt klare Regeln bei baulichen Veränderungen im Gemeinschaftseigentum

Wer am Gemeinschaftseigentum Veränderungen vornehmen will, braucht einen gültigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft – das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil nochmals unmissverständlich klar (Urteil vom 21.03.2025, Az. V ZR 1/24).

Der Fall im Überblick:
Eine Teileigentümerin hatte ohne Genehmigung umfangreiche Umbaumaßnahmen an ihrer Einheit durchgeführt, um dort eine Shisha-Bar zu eröffnen – darunter auch das Entfernen einer tragenden Wand. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) verlangte den Rückbau und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Berufungsgericht gaben der Gemeinschaft Recht: Der Rückbau war zwingend erforderlich, da keine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft vorlag. Die nachträglich erhobene Beschlussersetzungsklage der Eigentümerin blieb erfolglos – sie kam zu spät.

Rechtslage seit der WEG-Reform:
Nach § 20 Abs. 1 WEG ist für jede bauliche Veränderung ein Beschluss erforderlich. Eigentümer, die eigenmächtig handeln, können sich nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Gestattung berufen.

Mitverantwortung des vermietenden Eigentümers:
Auch der Eigentümer, der die Fläche an die Pächterin vermietet hatte, könnte in der Pflicht stehen – denn wer als Vermieter Kenntnis von ungenehmigten baulichen Änderungen hat und nicht einschreitet, haftet mit.

Besonderheit des Falls:
In Bezug auf die bereits vor der WEG-Reform entfernte tragende Wand entschied der BGH allerdings, dass dieser Punkt nach dem alten Recht zu beurteilen ist. Hierzu wurde das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

WEG - Keine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum ohne gültigen Beschluss!