Neue EH-55-Förderung ab 16. Dezember – Chancen für klimafreundliche Neubauten
Neustart für den klimafreundlichen Wohnungsbau
Um den stockenden Wohnungsbau anzuschieben, legt die Bundesregierung die Förderung für Effizienzhäuser 55 erneut auf. Ab 16. Dezember 2025 können Bauherrinnen und Bauherren wieder vergünstigte Finanzierungskonditionen über die KfW erhalten. Bundesbauministerin Verena Hubertz betont, dass damit vor allem bereits geplante, aber noch nicht realisierte Projekte aktiviert werden sollen. Insgesamt stellt der Bund 800 Millionen Euro bereit, um die Zinsen für entsprechende Förderkredite zu reduzieren.
Gefördert werden Neubau- oder Ersterwerbsvorhaben bis zu einem Kreditbetrag von 100.000 Euro pro Wohneinheit – solange die Fördermittel verfügbar sind.
Anträge laufen über die Hausbank
Wie gewohnt erfolgt die Antragstellung nicht direkt bei der KfW, sondern über die jeweilige Hausbank bzw. ein Finanzierungspartner. Die Konditionen orientieren sich an der kapitalmarktüblichen Zinsentwicklung und werden durch Bundesmittel vergünstigt.
Die Eckdaten:
- Kreditlaufzeit: bis maximal 35 Jahre
- Zinsbindung: bis zu 10 Jahre
- Zinsen: werden am Tag des Programmstarts auf den KfW-Seiten veröffentlicht (Programme 297, 299 und 498)
Förderfähig nur mit erneuerbaren Heizsystemen
Ein zentraler Punkt: Die Neubauten müssen nicht nur die Anforderungen eines Effizienzhauses 55 erfüllen, sondern auch vollständig auf erneuerbare Wärme setzen. Heizsysteme auf Basis von Gas oder Öl sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Zugelassen sind unter anderem:
- Wärmepumpen
- Fernwärme
- Solarthermie
- Biomasseanlagen
Das Bundesbauministerium spricht deshalb von einer „EH-55-Plus“-Förderung: Energetischer Standard allein reicht nicht aus – ebenso wichtig ist ein erneuerbares Wärmekonzept.
Antragstellung zwingend vor jedem Vertragsabschluss
Ein besonders strenges Kriterium ist der Förderzeitpunkt. Die KfW stellt klar:
- Der Antrag muss zwingend vor Beginn des Bauvorhabens erfolgen.
- Lieferungs- oder Leistungsverträge dürfen erst ab dem 16. Dezember 2025 abgeschlossen werden.
Selbst Verträge mit aufschiebender Bedingung gelten als Vorhabenbeginn und wären damit nicht förderfähig. - Auch Kaufverträge für Neubauten dürfen erst ab diesem Stichtag geschlossen werden.
- Schon begonnene Bauarbeiten oder rückwirkende Förderungen sind ausgeschlossen.
Das bedeutet für Bauherren:
Erst den Antrag stellen – dann Verträge unterschreiben oder mit dem Bau starten.
Start auf der Baustelle ebenfalls erst ab Stichtag erlaubt
Neben den vertraglichen Regelungen ist auch der Baubeginn selbst klar definiert. Der erste tatsächliche Arbeitsschritt auf der Baustelle – vom Aushub bis zum symbolischen Spatenstich – darf nicht vor dem 16. Dezember 2025 stattfinden.
Ein früherer Start führt automatisch zum Förderausschluss.
Zuschussmöglichkeiten für Kommunen
Für kommunale Bauträger gibt es eine zusätzliche Option:
Sie können direkt bei der KfW einen Zuschuss von fünf Prozent beantragen, der ergänzend zum vergünstigten Kredit gewährt wird. Damit soll besonders im kommunalen Wohnungsbau zusätzlicher Druck aus den Finanzierungen genommen werden.
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