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Ast fällt auf Auto – haftet die WEG?

Der BGH (Bundesgerichtshof) hatte eine spannende Frage bezüglich der Haftung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu klären. Der zu Grunde liegende Fall ist nicht so außergewöhnlich und könnte in ähnlicher Form in jeder WEG vorkommen.

Ordnungsgemäß durchgeführte Baumkontrolle – dennoch Schaden

Im vorliegenden Fall hatte die WEG eine Firma damit beauftragt auf dem gemeinschaftlichen Grundstück am Baumbestand die „verkehrssicherheitsrelevanten und baumpflegerischen Schnittmaßnahmen“ vorzunehmen. Hierzu führte die Firma im Januar die jährliche Baumkontrolle durch und bestätigte den verkehrssicheren Zustand der Bäume. Im Frühjahr, genauer im Mai des gleichen Jahres, löste sich ein großer Ast und viel auf das Auto einer Wohnungseigentümerin. Die Wohnungseigentümerin forderte nun Schadensersatz in Höhe von 6.650,23 Euro (Fahrzeugschaden und Gutachterkosten) nebst Zinsen von der Eigentümerschaft zur Regulierung des Schadens.

Zusammenfassung: Trotz einer ordnungsgemäß durchgeführten Baumkontrolle fällt ein Ast auf ein Auto und beschädigt dieses. Der Geschädigte verlangt Schadensersatz von der Wohnungseigentümergemeinschaft. Wie urteilt der BGH?

Entscheidung des BGH

Der BGH hat entschieden: Die Gemeinschaft haftet nicht für Dienstleister und muss deshalb auch nicht für den Schaden aufkommen.

Da die Gemeinschaft keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, besteht auch kein Schadensersatzanspruch. Da eine Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten delegiert werden kann, bleibt beim Verantwortlichen alleine noch die Kontroll- und Überwachungspflicht darauf, ob der Dritte die übernommene Sicherungspflicht auch ausgeführt hat. Wichtig für eine Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf Dritte ist die klare Absprache, welche darauf abzielt Gefahren auszuschalten.

Im zu verhandelnden Fall gab es eine klare Absprache zwischen der Gemeinschaft und dem Dienstleister. So hatte die Gemeinschaft lediglich eine Überwachungsfunktion ob der Auftrag ausgeführt wurde. Hier konnte vom Gericht kein Verstoß festgestellt werden.

(BGH, Urteil v. 13.12.2019, V ZR 43/19)

Lesen Sie hier das ausführliche Urteil des Bundesgerichtshof: V ZR 43/19

Ergänzung: Jetzt wäre noch die Überlegung, von wem die Wohnungseigentümerin denn tatsächlich Schadensersatz verlangen kann. Die Wohnungseigentümerin kann den Dienstleister direkt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

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