Energieausweis bei Vermietung und Verkauf: Was Eigentümer wissen müssen
Seit 2021 gelten verschärfte Vorschriften für Energieausweise von Wohngebäuden. Dennoch bestehen bei vielen Vermietern noch Wissenslücken, die teuer werden können. Hier finden Eigentümer, Vermieter und Makler alle wichtigen Informationen auf einen Blick.
Informationsdefizite bei Vermietern
Eine aktuelle Umfrage von Techem zeigt, dass viele private Vermieter noch unsicher im Umgang mit Energieausweisen sind. Werden die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt, drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro – auch bei Unkenntnis der Vorschriften.
Während sich rund 87 % der gewerblichen Vermieter und Verwalter gut informiert fühlen, wünschen sich 57 % der privaten Vermieter mehr Klarheit über:
- die Gültigkeitsdauer des Energieausweises (56 %),
- den Zeitpunkt, wann ein Ausweis erforderlich ist (55 %),
- die notwendigen Unterlagen zur Erstellung (53 %) und
- die Auswirkungen gesetzlicher Änderungen (52 %).
Darüber hinaus herrscht Unsicherheit bezüglich der Kosten, der Arten von Energieausweisen und der Konsequenzen bei fehlenden Nachweisen. Nicolai Kuß, CSO von Techem, betont: „Der Energieausweis macht den energetischen Zustand einer Immobilie transparent und zeigt Potenziale für Modernisierung und Energieeffizienz auf.“
Gesetzliche Grundlage: Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit 2020 gültig ist, löst die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ab. Energieausweise sind in Deutschland für Neubauten bereits seit 2002 Pflicht; seit 2007 müssen auch Bestandsgebäude berücksichtigt werden.
Seit dem 1. Mai 2021 enthalten Energieausweise zusätzliche Angaben wie die Höhe der CO₂-Emissionen. Für Ausweise, die 2011 oder früher ausgestellt wurden, müssen neue Nachweise beschafft werden, da die Gültigkeit zehn Jahre beträgt.

Energieausweis bei Vermietung und Verkauf: Was Eigentümer wissen müssen
Wer braucht einen Energieausweis?
Ein Energieausweis oder eine Kopie davon muss vorgelegt werden bei:
- Neuvermietung, Verkauf oder Verpachtung eines beheizten und dauerhaft genutzten Gebäudes.
- Maklern, die Immobilien vermitteln.
Nicht erforderlich ist ein neuer Ausweis für:
- Selbstbewohnte Immobilien ohne Verkauf oder Vermietung,
- Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 m².
Seit dem 1. Januar 2024 dürfen Energiebedarfsausweise nur noch nach DIN 18599 ausgestellt werden, was die Energieeffizienz inklusive Heizung, Lüftung, Warmwasser und Gebäudeautomation berücksichtigt.
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?
Verbrauchsausweis
- Prognostiziert den Energiebedarf basierend auf den Verbrauchswerten der letzten drei Jahre (Heizung, Warmwasser).
- Einfacher zu erstellen, weniger Aufwand für Bestandsgebäude.
- Seit Mai 2021 müssen zusätzliche Angaben enthalten sein, etwa CO₂-Emissionen.
Bedarfsausweis
- Berechnet den theoretischen Energiebedarf der Immobilie basierend auf Bauphysik und Gebäudetechnik.
- Pflicht für:
- Bestandsgebäude mit bis zu vier Wohnungen, Bauantrag vor 1977,
- Modernisierte oder erweiterte Altbauten, bei denen mehr als 10 % der Fläche angepasst wurde.
- Vorteil: Zeigt detaillierte Energieeffizienz und mögliche Einsparpotenziale.
Alle Energieausweise sind zehn Jahre gültig. Ausstellen dürfen sie geprüfte Gebäudeenergieberater und andere Fachleute (§ 88 GEG).
Neue Pflichtangaben ab 2024
- CO₂-Emissionen müssen bei beiden Ausweisarten angegeben werden.
- Sanierungsstand und Fälligkeitsdatum: Der energetische Zustand inklusive Klimaanlagen-Inspektionen muss dokumentiert werden.
- Fotos: Eigentümer können zur Bewertung geeignete Fotos einreichen.
- Sorgfaltspflicht: Eigentümer müssen korrekte Daten liefern, Aussteller prüfen diese sorgfältig.
Rolle von Maklern und Hausverwaltungen
- Makler müssen den Energieausweis bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf bereitstellen; bei Verstößen drohen Bußgelder bis 10.000 Euro.
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG): Die Hausverwaltung ist verpflichtet, den Energieausweis zu beantragen; Kosten werden auf die Eigentümer verteilt.
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Für Verkauf und Vermietung müssen folgende Kennwerte veröffentlicht werden:
- Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
- Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch
- Energieträger der Heizung
- Baujahr
- Energieeffizienzklasse
Der Energieausweis muss Interessenten bei Besichtigung vorliegen oder sichtbar ausgehängt sein. Für Ein- und Zweifamilienhäuser ist zudem ein informatives Beratungsgespräch mit einem berechtigten Aussteller nach Übergabe vorgesehen (§ 80 Abs. 4 GEG).