WEG-Reform 2020

Wohnungseigentumsgesetz-Reform

Damit Sie sich gleich an den neuen Namen gewöhnen, haben wie Ihnen hier die ausgeschriebene Version zur WEG-Reform notiert:

“Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften” oder kurz “Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG”

Der sperrige Namen lässt schon erahnen in welchen Bereichen die größten Änderungen am WEG-Gesetz vorgenommen wurden. So werden durch diese Reform “Sanierungen und Modernisierungen” einfacher, da hier Vereinfachungen für die Beschlussfassungen eingebracht wurden.

So reicht z.B. in Zukunft die einfache Mehrheit für Beschlüsse zur Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder bei Gestattung baulicher Veränderungen.

Kurzer Anriss weiterer Punkte

  • In Zukunft sind Versammlungen generell beschlussfähig, unabhängig der Regelung in der Teilungserklärung.
  • Die Anzahl der Beiräte kann zukünftig flexibel festgelegt werden. Bisher waren drei Personen notwendig.
  • Die Einladungsfrist für die Eigentümerversammlung wird von 2 auf 3 Wochen verlängert.
  • Harmonisierung von Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Auch hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung sieht die WEG-Reform eine Harmonisierung vor. So ist bei vermieteten Eigentumswohnungen auch im Verhältnis zwischen dem vermietenden Eigentümer und dem Mieter künftig die in der WEG geltende Kostenverteilung maßgeblich (§ 556a Abs. 3 BGB-neu). Aktuell ist mietrechtlich die Wohnfläche maßgeblich, während das WEG eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vorsieht.

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In nächster Zeit werden wir näher auf weitere Themenpunkte eingehen.