Was passiert mit einem Abrechnungsguthaben bei Eigentümerwechsel?

Kurz und knapp: Weist eine beschlossene Jahresabrechnung ein Guthaben aus, so steht dieses dem Erwerber zu und nicht dem ehemaligen Wohnungseigentümer (AG Marl, Urteil v. 22.5.2014, 34 C 5/14).

Der Fall könnte typisch sein für viele Eigentümer, deren Wohnimmobilie Teil einer WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) ist. Angenommen der Eigentümer verkauft seine Wohnung und in der nächsten WEG-Versammlung stellt sich heraus, dass ein Guthaben aus der Jahresabrechnung vorhanden ist. Spätestens jetzt, stellt sich die Frage, wer hat Anspruch auf dieses Guthaben. Diese Frage wird umso dringlicher, je höher das Guthaben ausfällt.

Darf der Verwalter nun das Guthaben an den ehemaligen Eigentümer auszahlen? Nein, das darf er nicht. Maßgeblich ist für den Verwalter immer, wer nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Übrigens geht eine eventuelle Nachzahlung auch zu Lasten des neuen Eigentümers.

Es steht dem Veräußerer und dem Erwerber frei, diesen Punkt vertraglich im Erwerbsvertrag anderslautend zu regeln. Eventuelle Ausgleichszahlungen müssten dann direkt zwischen den beiden Parteien erfolgen und wären nicht in der Verantwortung der Verwaltung.