Was ist eigentlich Nießbrauch laut Wohnungseigentumsrecht?

Der Nießbrauch gibt einer bestimmten Person ein umfassendes Nutzungsrecht an einer Sache. Das bedeutet, dass diese Person berechtigt ist, den Nutzen aus dieser Sache zu ziehen. Nehmen wir als Beispiel an, dass an einem Wohnungseigentum ein Nießbrauch besteht, so ist es dem Nießbraucher gestattet die Wohnung zum Beispiel selber zu bewohnen oder auch zu vermieten. Durch das Einräumen des Nießbrauchs entsteht zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher ein Schuldverhältnis.

Grafik: Der Nießbrauch gibt einer bestimmten Person ein umfassendes Nutzungsrecht an einer Sache.

Der Nießbrauch gibt einer bestimmten Person ein umfassendes Nutzungsrecht an einer Sache.

Für das Wohnungseigentumsrecht ergeben sich hieraus einige Punkte die es zu beachten gilt. Auf das Stimmrecht hat ein Nießbrauch keine Auswirkungen und verbleibt immer beim Wohnungseigentümer. Der Wohnungseigentümer ist auch immer der Schuldner für das Hausgeld. Der Nießbraucher ist ebenfalls nicht berechtigt die Eigentümerbeschlüsse anzufechten.

Im Einzelfall kann der Eigentümer dem Nießbraucher gegenüber verpflichtet sein bei Abstimmungen die Interessen des Nießbrauchers zu vertreten oder entsprechend seinen Weisungen zu handeln. Im Einzelfall kann auch eine Vollmacht zur Stimmabgabe erteilt werden. Meist hängt der Grad der Verpflichtung davon ab, welche Regelung für entstehende Kosten zwischen den Beiden getroffen wurde. Hält sich der Eigentümer aber nicht an eine bestehende Abmachung und missachtet die Interessen des Nießbrauchers, so kann der Nießbraucher dies nicht gegenüber der Hausgemeinschaft einfordern.

Von der Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt werden muss der Nießbraucher aber an Entscheidungen die ihn rechtlich betreffen. Dies gilt insbesondere bei Vereinbarungen welche das Sondernutzungsrecht betreffen.