Wer hat Anspruch auf Versicherungsleistungen beim Wohnungsverkauf?

Alter Eigentümer oder neuer Besitzer – so urteilt der BGH

Einen interessanten Fall musste der BGH (Bundesgerichtshof) klären. Es stellte sich der Sachverhalt so dar, dass vor dem Verkauf einer Eigentumswohnung ein Wasserschaden auftrat. Die Regulierung des Schadens (Trocknung und Sanierung) dauerte über den Verkaufsabschluss hinaus an.

Da nun die Erwerber der Eigentumswohnung von der Wohnungseigentümerschaft die Auszahlung der Versicherungsleistung verlangten, galt es die Sachlage klarzustellen. Für Stromkosten und Nutzungsausfall zahlte die Wohngebäudeversicherung der Wohneigentümergemeinschaft einen dreistelligen Betrag aus. Der Erwerber der Eigentumswohnung verlangte diese Summe für sich, wohingegen die Verwaltung den Betrag mit rückständigen Hausgeldansprüchen des Wohnungsverkäufers verrechnen wollte.

Anspruch auf Versicherungsleistungen hat derjenige, der bei Eintritt des Versicherungsfalls Eigentümer ist.

Der BGH stellte klar: Anspruch auf Versicherungsleistungen hat derjenige, der bei Eintritt des Versicherungsfalls Eigentümer ist. Hierbei ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Versicherung bezahlt.

 (BGH, Urteil v. 16.9.2016, V ZR 29/16)