Mietkaution abwohnen – ist das erlaubt?

Hat ein Mieter die Wohnung gekündigt, dann kann er schon sehr schnell auf den Gedanken kommen, dass er die Mietzahlungen einstellt, mit der Begründung, dass die ausstehende Mietzahlung mit der hinterlegten Kaution verrechnet werden soll.

Diesen Fall hatte das Amtsgericht München zu klären, denn genau die oben beschriebene Sachlage war Gegenstand eines Rechtsstreits. Eine Mieterin hatte das Mietverhältnis gekündigt und dann die letzten beiden Mietraten nicht mehr bezahlt. Auch auf Verlangen des Vermieters zur Zahlung, weigerte Sie sich, die ausstehenden Mietzahlungen zu begleichen. So kam es zur erwähnten Klage.

Das Gericht kam zu einem klaren Urteil und erklärte die Verrechnung der Miete mit einer hinterlegten Kaution als unzulässig, da die Mietkaution zur Absicherung von eventuellen Ansprüchen des Vermieters an den Mieter dient. Zudem stellten die Richter klar, dass die Mietzahlungspflicht erst bei Beendigung des Mietvertrages endet.

 Urteil des Amtsgerichts München vom 05.04.2016 Aktenzeichen 432 C 1707/16