BGH stärkt Vermieterrechte bei Kündigung wegen Eigenbedarf

Personengesellschaften können auf Eigenbedarf kündigen

Mit einem Urteil hat der BGH (Bundesgerichtshof) die Vermieterrechte bei Kündigung wegen Eigenbedarf gestärkt. Im Besonderen wurden die Rechte Investoren in Personengesellschaften gestärkt. So ist eine Kündigung des Mieters wegen Eigenbedarf eines Gesellschafters zulässig. Dies war bisher nur „natürlichen Personen“ möglich.

Das Urteil bezieht sich Investorengemeinschaften die sich in einer “Gesellschaft bürgerlichen Rechts” (GbR) zusammengeschlossen haben. Hier ist eine Kündigung eines Mieters rechtens, wenn einer der Gesellschafter begründeten Eigenbedarf anmeldet.

Schon vor Jahren hat der BGH geurteilt, dass Gesellschafter einer Investorengemeinschaft die in einer GbR zusammen geschlossen sind, Anspruch auf Eigenbedarfskündigung haben. Dieses Urteil wurde nun bestätigt (Az.: VIII ZR 232/15).

Zu diesem erneuten Urteil kam es, weil das Landgericht München die Auffassung vertrat, eine GbR dürfe keinen Eigenbedarf geltend machen, denn nur so ließe sich der „Mieter vor einem unkalkulierbaren Risiko von Eigenbedarfskündigungen durch einen nicht überschaubaren Personenkreis zu bewahren.“

Hierzu erkennt der BGH zwar das vom Landgericht München erwähnte Risiko an, sieht dies bei normalen Miteigentümer- und Erbengemeinschaften aber in ähnlichem Umfang als zutreffend an. Denn diese Gruppen dürfen als Zusammenschluss natürlicher Personen jederzeit bei berechtigtem Eigenbedarf dem Mieter kündigen. Berechtigter Eigenbedarf ist dann gegeben, wenn ein Familienmitglied oder Angehöriger die Wohnung benötigt.

BGH Urteil Az.: VIII ZR 232/15